Dieser Fall bezieht sich auf eine Pfändung und einen Antrag, eine Klage bis zur Schlichtung auszusetzen.
Die Fakten sind wie folgt: Der Kläger verklagte CEAT wegen Verstoßes gegen den Vertriebsvertrag. In Ergänzung, Der Kläger verklagte die Mellon Bank. Der Kläger hatte zuvor beim Bezirksgericht von Massachusetts Klage gegen CEAT eingereicht, wo das Gericht ein Schiedsverfahren angeordnet hat, Laut der Vereinbarung, und, Dementsprechend blieb die Klage bis zu diesem Verfahren bestehen.
Der Kläger erneuerte daraufhin seine Klage vor dem Court of Common Pleas des Allegheny County, und CEAT reichte beim Bezirksgericht für den westlichen Bezirk von Pennsylvania einen Antrag auf Entfernung ein. CEAT machte vier Anträge: (1) eine ausländische Pfändung mit der Begründung aufzulösen, dass Mellon zum Zeitpunkt des Dienstes kein Eigentum von CEAT unter seiner Obhut hatte; (2) die Beschwerde zurückzuweisen; (3) um die Klage an das Bezirksgericht von Massachusetts zu übertragen, wo die vorherige Klage anhängig war oder (4) die Klage bis zum Schiedsverfahren auszusetzen.
Der Gerichtshof lehnte jeden Antrag ab, Die Beklagten legten gegen das Urteil Berufung beim Berufungsgericht ein.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass eine Anordnung zur ausländischen Pfändung, eine Ablehnung eines Antrags auf Abweisung einer Klage, und eine Bestellung (oder die Ablehnung von einem) eine Klage zu übertragen sind Zwischenentscheidungen und, somit, kann nicht vor einem Berufungsgericht angefochten werden. jedoch, In Bezug auf den Antrag, die Klage bis zum Schiedsverfahren auszusetzen, Der Gerichtshof stellte fest, dass er zuständig war.
Das Gericht analysierte daraufhin die Ansprüche des Klägers und stellte fest, dass die Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Ausschließlichkeitsklausel, und Verletzung ausdrücklicher und stillschweigender Garantien, fiel in den Geltungsbereich der Schiedsklausel in der Vertriebsvereinbarung.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass das Bezirksgericht keinen Ermessensspielraum hatte, um eine Anordnung zur Aussetzung der Klage abzulehnen. Im Gegenteil, es stellte fest, dass das nachstehende Gericht an die Bestimmungen des New Yorker Übereinkommens gebunden war (Artikel II (3)) die Schiedsvereinbarung anzuerkennen und durchzusetzen.
In Ergänzung, es stellte fest, dass die Klage einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Klägers zum Schiedsverfahren darstellte und dass, in jener Hinsicht, Das Fremdgerät sollte entladen worden sein.