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Der Standard des vollständigen Schutzes und der Sicherheit für ausländische Investoren

02/10/2018 durch Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Der Standard des vollständigen Schutzes und der Sicherheit ist eines der Grundprinzipien des Investitionsschutzes für Schiedsverfahren zwischen Investoren und Staaten. Sein Inhalt, Der Anwendungsbereich und das sanktionierte Verhalten der Investitionsstaaten können unterschiedlich sein.

Doktrinelle Definition des Standards für vollständigen Schutz und Sicherheit

Nach der Lehre, Der Standard des vollständigen Schutzes und der Sicherheit umfasst den Schutz vor physischen und rechtlichen Verstößen des Aufnahmestaats gegen ausländische Investoren. Der Standard erscheint in unterschiedlich formulierten Formeln. Diese unterscheiden sich von den am häufigsten verwendetenvoller Schutz und Sicherheit', zuder beständigste Schutz', „Schutz und Sicherheit' oder 'voller Rechtsschutz und volle Rechtssicherheit'.

 Sicherheit für ausländische InvestorenAufgrund seines überlappenden Umfangs, Der Standard wird oft als Teil des umfassenderen Standards für faire und gerechte Behandlung angesehen. Zum Beispiel, Das BIT Frankreich-Argentinien schreibt vor, dass Investitionen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten unter fairer und gerechter Behandlung uneingeschränkten Schutz und Sicherheit gewährt werden.[1]

Der Standard des vollständigen Schutzes und der Sicherheit könnte historisch in drei verschiedene Stufen eingeteilt werden, abhängig vom sanktionierten Verhalten. Zuerst, Dieser Schutz war gegen Unruhen, dann gegen den Missbrauch von Polizei und Militär und schließlich den Schutz ausländischer Investoren vor Handlungen der Regulierungsbehörden des Aufnahmestaats.[2]

Deshalb, Der Standard des vollständigen Schutzes und der Sicherheit sieht die Sanktionierung von Handlungen und Unterlassungen eines Aufnahmestaats vor, bei denen keine angemessenen Maßnahmen und Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von physischen oder rechtlichen Verstößen getroffen wurden.

Schiedsgerichtsbarkeit

Wie vom Schiedsgericht in der PSEG v. Truthahn Fall, Die Norm umfasst die Gewährleistung der physischen Sicherheit von Personen und Anlagen.[3] Sanctioned acts can be performed by both private persons and public entities. Immer noch, Nicht jeder Verstoß kann dem Aufnahmestaat zuzurechnen sein. Als Schiedsgericht in der ELSI Fall erklärt, Der Standard kann nicht als „die Garantie, dass Eigentum niemals, unter keinen Umständen besetzt oder gestört sein“.[4]

Häufig, Schiedsgerichte erweitern den Standard des vollständigen Schutzes und der Sicherheit auch auf Rechtsverletzungen.[5] With this in mind, Der Zusammenhang zwischen dem Standard des vollständigen Schutzes und der Sicherheit und dem Rechtsschutz wurde in erläutert CME v. Tschechische Republik:

“Der Aufnahmestaat ist verpflichtet sicherzustellen, dass weder durch Änderung seiner Gesetze noch durch Maßnahmen seiner Verwaltungsorgane die vereinbarte und genehmigte Sicherheit und der Schutz der Investition des ausländischen Investors zurückgezogen oder abgewertet werden.“[6]

Um nachzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Standard des vollständigen Schutzes und der Sicherheit vorliegt, Der Investor muss ausreichende Nachweise dafür erbringen, dass der Aufnahmestaat dies gefördert hat, beigetragen oder auf andere Weise keine angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen eines ausländischen Investors ergriffen. In vielen Fällen, Tribunale haben festgestellt, dass dieses Element fehlte und somit, Es wurde festgestellt, dass der Aufnahmestaat nicht haftbar ist.[7]

Fazit

Ein Aufnahmestaat kann für die Verletzung des Standards haftbar gemacht werden, wenn er eine Einmischung in eine Situation, die in die Zuständigkeit der Öffentlichkeit fällt, nicht verhindert.[8] jedoch, sobald der Aufnahmestaat Maßnahmen ergriffen hat, Ihre Qualität und die zu erreichenden Ziele werden selten in Frage gestellt. Eigentlich, Maßnahmen, die ein Aufnahmestaat angewendet hat, können nur dann problematisch sein, wenn sie „unerträgliche Folgen’.[9] In jedem Fall, Maßnahmen, die ein Aufnahmestaat erlassen hat, sollten unter den gegebenen Umständen angemessen sein.[10]

jedoch, Der Zweck des Standards ist nicht die Regelung des Schadensersatzes, der ausländischen Investoren bereits entstanden ist. Im Gegenteil, the standard of full protection and security serves to encourage host States to prevent the occurrence of harm to foreign investors by performing reasonable due diligence.

1 Frankreich - Argentinischer bilateraler Investitionsvertrag, trat am in Kraft 13 Februar 1993, Artikel 5(1).

[2] R.. Dolzer, C.. Schreuer, Grundsätze des internationalen Investmentrechts, OUP, 2nd Auflage, 2012, P. 161.

[3] Globales PSEG, Inc., Die North American Coal Corporation, und Konya Ingin Electrik Production und Trade Limited Company. Türkische Republik, ICSID-Fall Nr. ARB / 02/5, Vergeben, 19 Januar 2007, für. 258.

[4] Elettronica Sicula S.p.A.. (ELSI) (Vereinigte Staaten von Amerika v. Italien), ICJ-Berichte (1989) 15, für. 108.

[5] CME Tschechische Republik B.V.. v. Die tschechische Republik, UNCITRAL, Teilauszeichnung, 13 September 2001, für. 613; Sempra Energy International v. Die Argentinische Republik, ICSID-Fall Nr. ARB / 02/16, Vergeben, 27 September 2007, für. 323; Compañía del Aguas del Aconquija S.A.. und Vivendi Universal S.A.. v. Argentinische Republik, ICSID-Fall Nr. ARB / 97/3 (formerly Compañía de Aguas del Aconquija, S.A.. and Compagnie Générale des Eaux v. Argentinische Republik), Vergeben, 20 August 2007, für. 7.4.15.

[6] CME Tschechische Republik B.V.. v. Die tschechische Republik, UNCITRAL, Teilauszeichnung, 13 September 2001, für. 613.

[7] Technische Umwelttechniken, S.A.. v. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten, ICSID-Fall Nr. ARB (VON)/00/2, Vergeben, 29 Kann 2003, am besten. 176-177; Noble Ventures, Inc.. v. Rumänien, ICSID-Fall Nr. ARB / 01/11, Vergeben, 12 Oktober 2005, für. 166.

[8] G. Cordero Moss, Voller Schutz und Sicherheit im EIN. Reinisch | (ed.), "Standards des Investitionsschutzes", OUP, 2008, P. 138.

[9] G. Cordero Moss, Voller Schutz und Sicherheit im EIN. Reinisch | (ed.), "Standards des Investitionsschutzes", OUP, 2008, P. 139.

[10] Ronald S.. Lauder v. Die tschechische Republik, UNCITRAL, Letzte Auszeichnung, 3 September 2001, für. 308.

Abgelegt unter: Schiedsregeln, Bilateraler Investitionsvertrag, Streitbeilegung durch den Investorstaat

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