Das 2017 ICC-Schiedsregeln, anwendbar ab 1 März 2017, regeln ICC-Schiedsverfahren zusammen mit den verbindlichen Regeln des Sitzes des Schiedsgerichts. Die Parteien vereinbaren, die ICC-Schiedsregeln anzuwenden, indem sie auf sie in der Schiedsverfahren Klausel in ihrem Vertrag oder im gegenseitigen Einvernehmen nach einem Streitfall beigefügt. Die ICC-Schiedsregeln sollen den Parteien einen neutralen Rahmen für die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten und Änderungen seit dem 2012 Die ICC-Schiedsregeln waren geringfügig.
Mit Abstand die wichtigste Neuerung der ICC Arbitration Rules 2017 ist die Einrichtung eines beschleunigten Verfahrens, das automatisch für Ansprüche mit einem Wert von bis zu USD gilt 2,000,000. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Kosten des Schiedsverfahrens für kleinere Ansprüche zu senken und Streitigkeiten schneller beizulegen.
Die Anmeldegebühr für einen Schiedsantrag wurde ebenfalls von USD erhöht 3,000 zu USD 5,000 zusammen mit anderen Änderungen der ICC-Gebührenskala, eine kürzere Frist für die Festlegung der Leistungsbeschreibung und eine Erhöhung der Transparenz des ICC-Gerichts durch die Bereitstellung begründeter Entscheidungen.
Der vollständige Text des 2017 Die ICC-Schiedsregeln sind unten aufgeführt. Diese Reproduktion der ICC-Schiedsregeln dient lediglich zu Informationszwecken. Die offizielle Version der ICC Arbitration Rules ist auf der ICC-Website im PDF-Format verfügbar Hier.
2017 ICC-Schiedsregeln
Artikel 1: Internationales Schiedsgericht
Artikel 3: Schriftliche Benachrichtigungen oder Mitteilungen; Zeitbegrenzungen
Artikel 4: Antrag auf Schiedsgerichtsbarkeit
Artikel 5: Antwort auf die Anfrage; Gegenansprüche
Artikel 6: Wirkung der Schiedsvereinbarung
Artikel 7: Beitritt weiterer Parteien
Artikel 8: Ansprüche zwischen mehreren Parteien
Artikel 10: Konsolidierung von Schiedsverfahren
Artikel 11: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12: Verfassung des Schiedsgerichts
Artikel 13: Ernennung und Bestätigung der Schiedsrichter
Artikel 14: Herausforderung der Schiedsrichter
Artikel 15: Ersatz von Schiedsrichtern
Artikel 16: Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht
Artikel 17: Autoritätsnachweis
Artikel 18: Ort des Schiedsverfahrens
Artikel 20: Sprache des Schiedsverfahrens
Artikel 21: Anwendbare Rechtsregeln
Artikel 22: Durchführung des Schiedsverfahrens
Artikel 23: Leistungsbeschreibung
Artikel 24: Fallmanagementkonferenz und Verfahrensplan
Artikel 25: Feststellung der Fakten des Falles
Artikel 27: Abschluss des Verfahrens und Datum der Einreichung der Draft Awards
Artikel 28: Konservatorium und vorläufige Maßnahmen
Artikel 29: Notfallschiedsrichter
Artikel 30: Beschleunigtes Verfahren
Artikel 31: Frist für die endgültige Vergabe
Artikel 32: Making of des Preises
Artikel 33: Auszeichnung durch Zustimmung
Artikel 34: Prüfung des Schiedsspruchs durch das Gericht
Artikel 35: Benachrichtigung, Hinterlegung und Durchsetzbarkeit des Preises
Artikel 36: Korrektur und Interpretation des Preises; Erlass von Auszeichnungen
Artikel 37: Vorschuss zur Deckung der Kosten des Schiedsverfahrens
Artikel 38: Entscheidung über die Kosten des Schiedsverfahrens
Artikel 41: Haftungsbeschränkung
ANHANG I: STATUTEN DES INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHTS
Artikel 2: Zusammensetzung des Gerichtshofs
Artikel 4: Plenarsitzung des Gerichtshofs
Artikel 7: Änderung der Schiedsregeln
ANHANG II: INTERNE REGELN DES INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHTS
Artikel 1: Vertraulicher Charakter der Arbeit des Internationalen Schiedsgerichts
Artikel 4: Ausschuss des Gerichtshofs
Artikel 5: Gerichtssekretariat
Artikel 6: Prüfung von Schiedssprüchen
ANHANG III: SCHIEDSKOSTEN UND GEBÜHREN
Artikel 2: Kosten und Gebühren
Artikel 3: Staffel der Verwaltungskosten und Gebühren des Schiedsrichters
SKALEN DER VERWALTUNGSKOSTEN UND SCHIEDSGEBÜHREN
SKALEN DER VERWALTUNGSKOSTEN UND SCHIEDSGEBÜHREN FÜR DAS BESCHLEUNIGTE VERFAHREN
ANHANG IV : FALLMANAGEMENTTECHNIKEN
ANHANG V.: NOTBESTIMMUNGSREGELN
Artikel 1: Anwendung für Notfallmaßnahmen
Artikel 2: Ernennung des Notschiedsrichters; Übermittlung der Datei
Artikel 3: Herausforderung eines Notfallschiedsrichters
Artikel 4: Ort des Schiedsverfahrens
Artikel 7: Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
ANHANG VI: BESCHLEUNIGTE VERFAHRENSREGELN
Artikel 1: Anwendung der beschleunigten Verfahrensregeln
Artikel 2: Verfassung des Schiedsgerichts
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1: Internationales Schiedsgericht
1) Der Internationale Schiedsgerichtshof (das Gericht") der Internationalen Handelskammer (der "ICC") ist die unabhängige Schiedsstelle des IStGH. Die Statuten des Gerichtshofs sind in dargelegt Anhang I.
2) Der Gerichtshof löst Streitigkeiten nicht selbst. Es verwaltet die Beilegung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte, in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln des IStGH (die Regeln"). Der Gerichtshof ist die einzige Stelle, die befugt ist, Schiedsverfahren nach den Regeln durchzuführen, einschließlich der Prüfung und Genehmigung von Auszeichnungen, die gemäß den Regeln vergeben wurden. Es erstellt seine eigenen internen Regeln, die in dargelegt sind Anhang II (die "internen Regeln").
3) Der Präsident des Gerichtshofs (der Präsident") oder, in Abwesenheit des Präsidenten oder auf andere Weise auf Antrag des Präsidenten, Einer seiner Vizepräsidenten ist befugt, im Namen des Gerichtshofs dringende Entscheidungen zu treffen, vorausgesetzt, eine solche Entscheidung wird dem Gerichtshof auf seiner nächsten Tagung gemeldet.
4) Wie in den internen Regeln vorgesehen, Der Gerichtshof kann einem oder mehreren aus seinen Mitgliedern bestehenden Ausschüssen die Befugnis übertragen, bestimmte Entscheidungen zu treffen, vorausgesetzt, eine solche Entscheidung wird dem Gerichtshof auf seiner nächsten Tagung gemeldet.
5) Der Gerichtshof wird bei seiner Arbeit vom Sekretariat des Gerichtshofs unterstützt (das Sekretariat") unter der Leitung seines Generalsekretärs (der "Generalsekretär").
Artikel 2: Definitionen
In den Regeln:
(ich) "Schiedsgericht" umfasst einen oder mehrere Schiedsrichter;
(ii) "Antragsteller" umfasst einen oder mehrere Antragsteller, "Befragter" umfasst einen oder mehrere Befragte, und "zusätzliche Partei" umfasst eine oder mehrere zusätzliche Parteien;
(iii) "Partei" oder "Parteien" umfassen Antragsteller, Befragte oder zusätzliche Parteien;
(iv) "Anspruch" oder "Ansprüche" umfassen Ansprüche einer Partei gegen eine andere Partei;
(v) "Auszeichnung" beinhaltet, unter anderem, eine Zwischenzeit, teilweise oder endgültige Auszeichnung.
Artikel 3: Schriftliche Benachrichtigungen oder Mitteilungen; Zeitbegrenzungen
1) Alle von einer Partei eingereichten Schriftsätze und sonstigen schriftlichen Mitteilungen, sowie alle dazugehörigen Unterlagen, wird in einer Anzahl von Kopien geliefert, die ausreicht, um für jede Partei eine Kopie bereitzustellen, plus eins für jeden Schiedsrichter, und eine für das Sekretariat. Eine Kopie einer Mitteilung oder Mitteilung des Schiedsgerichts an die Parteien ist an das Sekretariat zu senden.
2) Alle Mitteilungen oder Mitteilungen des Sekretariats und des Schiedsgerichts sind an die letzte Adresse der Partei oder ihres Vertreters zu richten, für die diese bestimmt sind, wie entweder von der betreffenden Partei oder von der anderen Partei mitgeteilt. Eine solche Benachrichtigung oder Mitteilung kann durch Lieferung gegen Erhalt erfolgen, Registrierter Post, Kurier, Email, oder ein anderes Telekommunikationsmittel, das eine Aufzeichnung des Sendens davon liefert.
3) Eine Benachrichtigung oder Mitteilung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Partei selbst oder ihrem Vertreter eingegangen ist, oder wäre erhalten worden, wenn in Übereinstimmung mit Artikel gemacht 3(2).
4) Die in den Regeln festgelegten oder festgelegten Fristen beginnen am Tag nach dem Datum zu laufen, an dem eine Benachrichtigung oder Mitteilung gemäß Artikel erfolgt ist 3(3). Wenn der nächste Tag nach diesem Datum ein offizieller Feiertag ist, oder ein arbeitsfreier Tag in dem Land, in dem die Benachrichtigung oder Mitteilung als erfolgt gilt, Die Frist beginnt am ersten folgenden Geschäftstag. Offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage werden in die Berechnung des Zeitraums einbezogen. Wenn der letzte Tag des maßgeblichen Zeitraums ein offizieller Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag in dem Land ist, in dem die Benachrichtigung oder Mitteilung als erfolgt gilt, Die Frist endet am Ende des ersten folgenden Geschäftstages.
BEGINN DES SCHIEDSVERFAHRENS
Artikel 4: Antrag auf Schiedsgerichtsbarkeit
1) Eine Partei, die nach den Regeln auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen möchte, muss ihren Antrag auf Schiedsgerichtsbarkeit stellen (die Anfrage") an das Sekretariat in einem der in den internen Regeln festgelegten Büros. Das Sekretariat teilt dem Antragsteller und dem Antragsgegner den Eingang des Antrags und das Datum des Eingangs mit.
2) Der Tag, an dem der Antrag beim Sekretariat eingeht, ist, für alle Zwecke, gilt als Datum des Beginns des Schiedsverfahrens.
3) Die Anfrage muss die folgenden Informationen enthalten:
ein) der Name vollständig, Beschreibung, Adresse und andere Kontaktdaten jeder Partei;
B) der Name vollständig, Adresse und andere Kontaktdaten einer Person(S) Vertretung des Antragstellers im Schiedsverfahren;
C) eine Beschreibung der Art und der Umstände des Rechtsstreits, aus dem die Ansprüche hervorgehen, und der Grundlage, auf der die Ansprüche geltend gemacht werden;
D) eine Erklärung der beantragten Erleichterung, zusammen mit den Beträgen quantifizierter Ansprüche und, soweit möglich, eine Schätzung des Geldwerts aller anderen Ansprüche;
e) relevante Vereinbarungen und, speziell, die Schiedsvereinbarung(S);
f) wenn Ansprüche aus mehr als einer Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden, Angabe der Schiedsvereinbarung, nach der jeder Anspruch geltend gemacht wird;
G) alle relevanten Angaben sowie etwaige Bemerkungen oder Vorschläge zur Anzahl der Schiedsrichter und ihrer Wahl gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 und 13, und jede damit erforderliche Ernennung eines Schiedsrichters; und
h) alle relevanten Angaben sowie etwaige Bemerkungen oder Vorschläge zum Ort des Schiedsverfahrens, die geltenden Rechtsregeln und die Sprache des Schiedsverfahrens.
Der Antragsteller kann dem Antrag andere Dokumente oder Informationen vorlegen, die er für angemessen hält oder die zur effizienten Beilegung des Rechtsstreits beitragen können.
4) Zusammen mit der Anfrage, der Antragsteller hat:
ein) reichen Sie die Anzahl der Kopien ein, die von erforderlich sind Artikel 3(1); und
B) Zahlung der Anmeldegebühr leisten von Anhang III ("Schiedsgerichtskosten und Gebühren") In Kraft am Tag der Einreichung des Antrags.
Für den Fall, dass der Antragsteller eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, Das Sekretariat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer der Antragsteller einhalten muss, Andernfalls wird die Akte unbeschadet des Rechts des Antragstellers geschlossen, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Antrag einzureichen.
5) Das Sekretariat übermittelt dem Beschwerdegegner eine Kopie des Antrags und der ihm beigefügten Unterlagen zur Beantwortung des Antrags, sobald das Sekretariat über ausreichende Kopien des Antrags und die erforderliche Anmeldegebühr verfügt.
Artikel 5: Antwort auf die Anfrage; Gegenansprüche
1) Innerhalb 30 Tage nach Eingang des Antrags des Sekretariats, Der Befragte hat eine Antwort einzureichen (die Antwort") die die folgenden Informationen enthalten muss:
ein) sein Name in vollem Umfang, Beschreibung, Adresse und andere Kontaktdaten;
B) der Name vollständig, Adresse und andere Kontaktdaten einer Person(S) Vertretung des Befragten im Schiedsverfahren;
C) seine Bemerkungen zu Art und Umständen des Rechtsstreits, aus dem die Ansprüche hervorgehen, und zur Grundlage, auf der die Ansprüche geltend gemacht werden;
D) seine Antwort auf die beantragte Erleichterung;
e) Bemerkungen oder Vorschläge zur Anzahl der Schiedsrichter und ihrer Wahl im Lichte der Vorschläge des Antragstellers und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 12 und 13, und jede damit erforderliche Ernennung eines Schiedsrichters; und
f) Bemerkungen oder Vorschläge zum Ort des Schiedsverfahrens, die geltenden Rechtsregeln und die Sprache des Schiedsverfahrens.
Der Befragte kann andere Dokumente oder Informationen mit der Antwort einreichen, die er für angemessen hält oder die zur effizienten Beilegung des Streits beitragen können.
2) Das Sekretariat kann dem Befragten eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Antwort gewähren, vorausgesetzt, der Antrag auf eine solche Verlängerung enthält die Bemerkungen oder Vorschläge des Befragten zur Anzahl der Schiedsrichter und ihrer Wahl und, wo erforderlich von Artikel 12 und 13, die Ernennung eines Schiedsrichters. Wenn der Befragte dies nicht tut, Der Gerichtshof richtet sich nach den Regeln.
3) Die Antwort ist dem Sekretariat in der von angegebenen Anzahl von Kopien vorzulegen Artikel 3(1).
4) Das Sekretariat teilt allen anderen Parteien die Antwort und die beigefügten Unterlagen mit.
5) Gegenansprüche des Beschwerdegegners sind mit der Antwort einzureichen und bereitzustellen:
ein) eine Beschreibung der Art und der Umstände des Streits, der zu den Gegenansprüchen geführt hat, und der Grundlage, auf der die Gegenansprüche geltend gemacht werden;
B) eine Erklärung über die beantragte Erleichterung zusammen mit den Beträgen der quantifizierten Gegenansprüche und, soweit möglich, eine Schätzung des Geldwerts anderer Gegenansprüche;
C) relevante Vereinbarungen und, speziell, die Schiedsvereinbarung(S); und
D) wenn Gegenansprüche aus mehr als einer Schiedsvereinbarung bestehen, Angabe der Schiedsvereinbarung, nach der jede Gegenforderung gestellt wird.
Der Befragte kann die anderen Dokumente oder Informationen mit den Gegenansprüchen einreichen, die er für angemessen hält oder die zur effizienten Beilegung des Streits beitragen können.
6) Der Antragsteller hat eine Antwort auf jede Gegenforderung innerhalb von 30 Tage ab dem Datum des Eingangs der vom Sekretariat mitgeteilten Gegenansprüche. Vor der Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht, Das Sekretariat kann dem Antragsteller eine Fristverlängerung für die Einreichung der Antwort gewähren.
Artikel 6: Wirkung der Schiedsvereinbarung
1) Wenn die Parteien vereinbart haben, sich einem Schiedsverfahren gemäß den Regeln zu unterziehen, Es wird davon ausgegangen, dass sie sich ipso facto den zum Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens geltenden Regeln unterworfen haben, es sei denn, sie haben zugestimmt, sich den zum Zeitpunkt ihrer Schiedsvereinbarung geltenden Regeln zu unterwerfen.
2) Durch die Zustimmung zu einem Schiedsverfahren nach den Regeln, Die Parteien haben akzeptiert, dass das Schiedsverfahren vom Gerichtshof verwaltet wird.
3) Wenn eine Partei, gegen die ein Anspruch geltend gemacht wurde, keine Antwort einreicht, oder wenn eine Partei einen oder mehrere Klagegründe bezüglich der Existenz vorbringt, Gültigkeit oder Umfang der Schiedsvereinbarung oder ob alle im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche zusammen in einem einzigen Schiedsverfahren festgelegt werden können, Das Schiedsverfahren wird fortgesetzt, und jede Frage der Zuständigkeit oder der Frage, ob die Ansprüche in diesem Schiedsverfahren gemeinsam bestimmt werden können, wird direkt vom Schiedsgericht entschieden, es sei denn, der Generalsekretär überweist die Angelegenheit dem Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 6(4).
4) In allen Fällen, die gemäß Artikel an den Gerichtshof verwiesen wurden 6(3), Der Gerichtshof entscheidet, ob und in welchem Umfang das Schiedsverfahren fortgesetzt wird. Das Schiedsverfahren findet statt, wenn und soweit der Gerichtshof auf den ersten Blick davon überzeugt ist, dass eine Schiedsvereinbarung nach den Regeln bestehen kann. Bestimmtes:
(ich) wenn es mehr als zwei Parteien des Schiedsverfahrens gibt, Das Schiedsverfahren findet zwischen denen der Parteien statt, einschließlich aller zusätzlichen Parteien, die gemäß Artikel 7, in Bezug auf die der Gerichtshof auf den ersten Blick davon überzeugt ist, dass möglicherweise eine Schiedsvereinbarung nach den Regeln besteht, die sie alle bindet; und
(ii) wo Ansprüche gemäß Artikel 9 werden unter mehr als einer Schiedsvereinbarung getroffen, Das Schiedsverfahren richtet sich nach den Ansprüchen, mit denen der Gerichtshof auf den ersten Blick zufrieden ist (ein) dass die Schiedsvereinbarungen, unter denen diese Ansprüche geltend gemacht werden, vereinbar sein können, und (B) dass alle Parteien des Schiedsverfahrens möglicherweise vereinbart haben, dass diese Ansprüche zusammen in einem einzigen Schiedsverfahren festgestellt werden können.
Die Entscheidung des Gerichtshofs gemäß Artikel 6(4) unbeschadet der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klagegründe oder Klagegründe einer Partei.
5) In allen vom Gerichtshof nach Artikel 6(4), jede Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, mit Ausnahme von Parteien oder Ansprüchen, in Bezug auf die der Gerichtshof entscheidet, dass das Schiedsverfahren nicht fortgesetzt werden kann, wird dann vom Schiedsgericht selbst getroffen.
6) Wenn die Parteien über die Entscheidung des Gerichtshofs gemäß Artikel informiert werden 6(4) dass das Schiedsverfahren nicht in Bezug auf einige oder alle von ihnen fortgesetzt werden kann, Jede Partei behält sich das Recht vor, jedes zuständige Gericht zu fragen, ob oder nicht, und in Bezug auf welche von ihnen, Es besteht eine verbindliche Schiedsvereinbarung.
7) Wenn der Gerichtshof gemäß Artikel entschieden hat 6(4) dass das Schiedsverfahren in Bezug auf keinen der Ansprüche fortgesetzt werden kann, Eine solche Entscheidung hindert eine Partei nicht daran, denselben Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren wieder einzuführen.
8) Wenn eine der Parteien sich weigert oder nicht an dem Schiedsverfahren oder einer Phase davon teilnimmt, Das Schiedsverfahren wird ungeachtet einer solchen Ablehnung oder eines solchen Versagens fortgesetzt.
9) Sofern nicht anders vereinbart, Das Schiedsgericht erlischt nicht aufgrund der Behauptung, dass der Vertrag nicht existiert oder nichtig ist, vorausgesetzt, das Schiedsgericht bestätigt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht ist weiterhin zuständig für die Bestimmung der jeweiligen Rechte der Parteien und für die Entscheidung über ihre Ansprüche und Klagegründe, auch wenn der Vertrag selbst möglicherweise nicht existiert oder nichtig ist.
MEHRERE PARTEIEN, MEHRERE VERTRÄGE UND KONSOLIDIERUNG
Artikel 7: Beitritt weiterer Parteien
1) Eine Partei, die einer weiteren Partei des Schiedsverfahrens beitreten möchte, muss ihren Antrag auf Schiedsgerichtsbarkeit gegen die zusätzliche Partei stellen (die "Anfrage für Joinder") an das Sekretariat. Das Datum, an dem der Antrag auf Beitritt beim Sekretariat eingeht, für alle Zwecke, gilt als Datum des Beginns des Schiedsverfahrens gegen die zusätzliche Partei. Eine solche Verbindung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 6(3)-6(7) und 9. Nach Bestätigung oder Ernennung eines Schiedsrichters darf keine weitere Partei beitreten, es sei denn, alle Parteien, einschließlich der zusätzlichen Partei, sonst zustimmen. Das Sekretariat kann eine Frist für die Einreichung eines Beitrittsantrags festlegen.
2) Der Beitrittsantrag muss die folgenden Informationen enthalten:
ein) die Fallreferenz des bestehenden Schiedsverfahrens;
B) der Name vollständig, Beschreibung, Adresse und andere Kontaktdaten jeder Partei, einschließlich der zusätzlichen Partei; und
C) die Informationen in angegeben Artikel 4(3) Unterabsätze c), D), e) und f).
Die Partei, die den Antrag auf Beitritt einreicht, kann damit andere Dokumente oder Informationen einreichen, die sie für angemessen hält oder die zur effizienten Beilegung des Streits beitragen können.
3) Die Bestimmungen Artikel 4(4) und 4(5) gilt, mutatis mutandis, auf die Anfrage für Joinder.
4) Die zusätzliche Partei hat eine entsprechende Antwort einzureichen, mutatis mutandis, mit den Bestimmungen von Artikel 5(1)-5(4). Die zusätzliche Partei kann Ansprüche gegen jede andere Partei gemäß den Bestimmungen von geltend machen Artikel 8.
Artikel 8: Ansprüche zwischen mehreren Parteien
1) In einem Schiedsverfahren mit mehreren Parteien, Ansprüche können von jeder Partei gegen jede andere Partei geltend gemacht werden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6(3)-6(7) und 9 und vorausgesetzt, dass keine neuen Ansprüche geltend gemacht werden können, nachdem die Leistungsbeschreibung vom Gerichtshof ohne die Genehmigung des Schiedsgerichts gemäß unterzeichnet oder genehmigt wurde Artikel 23(4).
2) Jede Partei, die einen Anspruch gemäß Artikel geltend macht 8(1) muss die in Artikel 4(3) Unterabsätze c), D), e) und f).
3) Bevor das Sekretariat die Akte dem Schiedsgericht gemäß übermittelt Artikel 16, Es gelten folgende Bestimmungen, mutatis mutandis, auf jeden Anspruch gemacht: Artikel 4(4) Buchstabe a); Artikel 4(5); Artikel 5(1) mit Ausnahme der Unterabsätze a), B), e) und f); Artikel 5(2); Artikel 5(3) und Artikel 5(4). Danach, Das Schiedsgericht legt das Verfahren für die Geltendmachung eines Anspruchs fest.
Artikel 9: Mehrere Verträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6(3)-6(7) und 23(4), Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag können in einem einzigen Schiedsverfahren geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob solche Ansprüche aufgrund einer oder mehrerer Schiedsvereinbarungen gemäß den Regeln geltend gemacht werden.
Artikel 10: Konsolidierung von Schiedsverfahren
Der Gerichtshof kann, auf Wunsch einer Partei, Konsolidierung von zwei oder mehr nach den Regeln anhängigen Schiedsverfahren zu einem einzigen Schiedsverfahren, wo:
ein) Die Parteien haben der Konsolidierung zugestimmt; oder
B) Alle Ansprüche in den Schiedsverfahren werden unter derselben Schiedsvereinbarung geltend gemacht; oder
C) wenn die Ansprüche in den Schiedsverfahren unter mehr als einer Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden, Die Schiedsverfahren finden zwischen denselben Parteien statt, Die Streitigkeiten in den Schiedsverfahren entstehen im Zusammenhang mit dem gleichen Rechtsverhältnis, und der Gerichtshof hält die Schiedsvereinbarungen für vereinbar.
Bei der Entscheidung, ob konsolidiert werden soll, Der Gerichtshof kann alle Umstände berücksichtigen, die er für relevant hält, einschließlich der Frage, ob ein oder mehrere Schiedsrichter in mehr als einem der Schiedsverfahren bestätigt oder ernannt wurden und, wenn ja, ob die gleichen oder verschiedene Personen bestätigt oder ernannt wurden.
Wenn Schiedsverfahren konsolidiert werden, Sie werden in dem zuerst begonnenen Schiedsverfahren zusammengefasst, sofern nicht von allen Parteien anders vereinbart.
DAS ARBITRAL TRIBUNAL
Artikel 11: Allgemeine Bestimmungen
1) Jeder Schiedsrichter muss und bleibt unparteiisch und unabhängig von den am Schiedsverfahren beteiligten Parteien.
2) Vor Termin oder Bestätigung, Ein potenzieller Schiedsrichter muss eine Annahmeerklärung unterzeichnen, Verfügbarkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Der potenzielle Schiedsrichter hat dem Sekretariat schriftlich alle Tatsachen oder Umstände mitzuteilen, die die Unabhängigkeit des Schiedsrichters in den Augen der Parteien in Frage stellen könnten, sowie alle Umstände, die zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters führen könnten. Das Sekretariat stellt den Parteien diese Informationen schriftlich zur Verfügung und setzt eine Frist für etwaige Kommentare fest.
3) Ein Schiedsrichter hat dem Sekretariat und den Parteien unverzüglich schriftlich alle Tatsachen oder Umstände mitzuteilen, die den in Artikel 1 genannten ähnlich sind 11(2) über die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters, die während des Schiedsverfahrens entstehen können.
4) Die Entscheidungen des Gerichtshofs über die Ernennung, Bestätigung, Die Anfechtung oder Ersetzung eines Schiedsrichters ist endgültig.
5) Indem wir akzeptieren zu dienen, Die Schiedsrichter verpflichten sich, ihre Aufgaben gemäß den Regeln wahrzunehmen.
6) Soweit die Parteien nichts anderes bestimmt haben, Das Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 12 und 13.
Artikel 12: Verfassung des Schiedsgerichts
Anzahl der Schiedsrichter
1) Die Streitigkeiten werden von einem Einzelschiedsrichter oder von drei Schiedsrichtern entschieden.
2) Wenn die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter nicht vereinbart haben, Der Gerichtshof ernennt einen Einzelschiedsrichter, es sei denn, es scheint dem Gerichtshof, dass der Streit die Ernennung von drei Schiedsrichtern rechtfertigt. In diesem Fall, Der Antragsteller benennt innerhalb einer Frist von 15 Tage nach Eingang der Mitteilung über die Entscheidung des Gerichtshofs, und der Beschwerdegegner ernennt innerhalb einer Frist von 15 Tage nach Eingang der Mitteilung der Nominierung durch den Antragsteller. Wenn eine Partei keinen Schiedsrichter benennt, Die Ernennung erfolgt durch den Gerichtshof.
Einzelschiedsrichter
3) Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Streit von einem Einzelschiedsrichter beigelegt wird, Sie können, nach Vereinbarung, nominieren Sie den Einzelschiedsrichter zur Bestätigung. Wenn die Parteien keinen Einzelschiedsrichter benennen 30 Tage ab dem Datum, an dem der Antrag des Antragstellers auf Schiedsgerichtsbarkeit bei der anderen Partei eingegangen ist, oder innerhalb einer vom Sekretariat zugelassenen zusätzlichen Zeit, Der Einzelschiedsrichter wird vom Gerichtshof ernannt.
Drei Schiedsrichter
4) Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Streit von drei Schiedsrichtern beigelegt wird, Jede Partei nominiert in der Anfrage und der Antwort, beziehungsweise, ein Schiedsrichter zur Bestätigung. Wenn eine Partei keinen Schiedsrichter benennt, Die Ernennung erfolgt durch den Gerichtshof.
5) Wenn der Streit an drei Schiedsrichter verwiesen werden soll, der dritte Schiedsrichter, wer wird als Präsident des Schiedsgerichts handeln, wird vom Gerichtshof ernannt, es sei denn, die Parteien haben ein anderes Verfahren für eine solche Ernennung vereinbart, In diesem Fall bedarf die Nominierung einer Bestätigung gemäß Artikel 13. Sollte ein solches Verfahren nicht zu einer Nominierung innerhalb führen 30 Tage nach Bestätigung oder Ernennung der Mitschiedsrichter oder einer anderen von den Parteien vereinbarten oder vom Gerichtshof festgelegten Frist, Der dritte Schiedsrichter wird vom Gerichtshof ernannt.
6) Wenn es mehrere Antragsteller oder mehrere Befragte gibt, und wo der Streit an drei Schiedsrichter verwiesen werden soll, die mehreren Antragsteller, gemeinsam, und die mehreren Befragten, gemeinsam, benennt einen Schiedsrichter zur Bestätigung gemäß Artikel 13.
7) Wo eine zusätzliche Partei beigetreten ist, und wo der Streit an drei Schiedsrichter verwiesen werden soll, die zusätzliche Partei kann, gemeinsam mit dem Antragsteller(S) oder mit dem Befragten(S), einen Schiedsrichter zur Bestätigung gemäß ernennen Artikel 13.
8) In Ermangelung einer gemeinsamen Nominierung gemäß Artikel 12(6) oder 12(7) und wenn nicht alle Parteien einer Methode zur Bildung des Schiedsgerichts zustimmen können, Der Gerichtshof kann jedes Mitglied des Schiedsgerichts ernennen und einen von ihnen zum Präsidenten ernennen. In diesem Fall, Dem Gerichtshof steht es frei, eine Person zu wählen, die er als geeignet erachtet, als Schiedsrichter zu fungieren, bewirbt sich Artikel 13 wenn es dies für angemessen hält.
Artikel 13: Ernennung und Bestätigung der Schiedsrichter
1) Bei der Bestätigung oder Ernennung von Schiedsrichtern, Der Gerichtshof prüft die Staatsangehörigkeit des potenziellen Schiedsrichters, Wohnsitz und andere Beziehungen zu den Ländern, in denen die Parteien oder die anderen Schiedsrichter Staatsangehörige sind, sowie Verfügbarkeit und Fähigkeit des potenziellen Schiedsrichters, das Schiedsverfahren gemäß den Regeln durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Generalsekretär die Schiedsrichter gemäß Artikel bestätigt 13(2).
2) Der Generalsekretär kann als Mitschiedsrichter bestätigen, alleinige Schiedsrichter und Präsidenten von Schiedsgerichten Personen, die von den Parteien oder gemäß ihren besonderen Vereinbarungen ernannt wurden, vorausgesetzt, die von ihnen eingereichte Erklärung enthält keine Einschränkung in Bezug auf Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder eine qualifizierte Erklärung in Bezug auf Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hat keine Einwände hervorgerufen. Diese Bestätigung wird dem Gerichtshof auf seiner nächsten Tagung gemeldet. Wenn der Generalsekretär dies als Mitschiedsrichter ansieht, Einzelschiedsrichter oder Präsident eines Schiedsgerichts sollten nicht bestätigt werden, Die Angelegenheit wird dem Gerichtshof vorgelegt.
3) Wenn der Gerichtshof einen Schiedsrichter ernennen soll, Sie trifft die Ernennung auf Vorschlag eines Nationalen Komitees oder einer Gruppe des IStGH, die sie für angemessen hält. Wenn der Gerichtshof den Vorschlag nicht akzeptiert, oder wenn das Nationale Komitee oder die Gruppe den beantragten Vorschlag nicht innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist unterbreitet, Der Gerichtshof kann seinen Antrag wiederholen, einen Vorschlag eines anderen nationalen Komitees oder einer anderen Gruppe anfordern, den es für angemessen hält, oder ernennen Sie direkt eine Person, die sie für geeignet hält.
4) Der Gerichtshof kann auch jede Person, die er für geeignet hält, direkt als Schiedsrichter bestellen:
ein) Eine oder mehrere der Parteien sind ein Staat oder können als staatliche Einheit betrachtet werden;
B) Der Gerichtshof hält es für angemessen, einen Schiedsrichter aus einem Land oder Gebiet zu ernennen, in dem es kein nationales Komitee oder keine nationale Gruppe gibt; oder
C) Der Präsident bestätigt dem Gerichtshof, dass Umstände vorliegen, die, nach Ansicht des Präsidenten, einen direkten Termin notwendig und angemessen machen.
5) Der Einzelschiedsrichter oder der Präsident des Schiedsgerichts hat eine andere Staatsangehörigkeit als die der Parteien. jedoch, unter geeigneten Umständen und unter der Voraussetzung, dass keine der Parteien innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist Einwände erhebt, Der Einzelschiedsrichter oder der Präsident des Schiedsgerichts kann aus einem Land ausgewählt werden, in dem eine der Parteien Staatsangehöriger ist.
Artikel 14: Herausforderung der Schiedsrichter
1) Eine Herausforderung eines Schiedsrichters, ob wegen eines angeblichen Mangels an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit, oder andernfalls, erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung an das Sekretariat, in der die Tatsachen und Umstände dargelegt werden, auf denen die Anfechtung beruht.
2) Damit eine Herausforderung zulässig ist, es muss von einer Partei entweder innerhalb eingereicht werden 30 Tage nach Eingang der Mitteilung über die Ernennung oder Bestätigung des Schiedsrichters bei dieser Partei, oder innerhalb 30 Tage ab dem Datum, an dem die Partei, die die Anfechtung vornimmt, über die Tatsachen und Umstände informiert wurde, auf denen die Anfechtung beruht, wenn dieses Datum auf den Eingang einer solchen Mitteilung folgt.
3) Der Gerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit und, zur selben Zeit, im Bedarfsfall, über die Begründetheit einer Anfechtung, nachdem das Sekretariat dem betreffenden Schiedsrichter Gelegenheit gegeben hat, die andere Partei oder die anderen Parteien und alle anderen Mitglieder des Schiedsgerichts, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Kommentare sind den Parteien und den Schiedsrichtern mitzuteilen.
Artikel 15: Ersatz von Schiedsrichtern
1) Ein Schiedsrichter wird nach dem Tod ersetzt, nach Annahme des Rücktritts des Schiedsrichters durch das Gericht, nach Annahme einer Anfechtung durch das Gericht, oder auf Annahme eines Antrags aller Parteien durch das Gericht.
2) Ein Schiedsrichter wird auch von sich aus ersetzt, wenn er entscheidet, dass der Schiedsrichter de jure oder de facto daran gehindert wird, die Aufgaben des Schiedsrichters zu erfüllen, oder dass der Schiedsrichter diese Funktionen nicht in Übereinstimmung mit den Regeln oder innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfüllt.
3) Wann, auf der Grundlage von Informationen, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, Der Gerichtshof erwägt die Anwendung von Artikel 15(2), Sie entscheidet nach dem betreffenden Schiedsrichter über die Angelegenheit, Die Parteien und alle anderen Mitglieder des Schiedsgerichts hatten Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Kommentare sind den Parteien und den Schiedsrichtern mitzuteilen.
4) Wenn ein Schiedsrichter ersetzt werden soll, Es liegt im Ermessen des Gerichts, zu entscheiden, ob das ursprüngliche Nominierungsverfahren befolgt werden soll oder nicht. Einmal wiederhergestellt, und nachdem die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert wurden, Das Schiedsgericht bestimmt, ob und in welchem Umfang das vorherige Verfahren vor dem neu zusammengesetzten Schiedsgericht wiederholt wird.
5) Nach Abschluss des Verfahrens, anstatt einen Schiedsrichter zu ersetzen, der gemäß den Artikeln gestorben oder vom Gericht entfernt wurde 15(1) oder 15(2), der Gerichtshof kann entscheiden, wenn es es für angemessen hält, dass die übrigen Schiedsrichter das Schiedsverfahren fortsetzen. Bei einer solchen Bestimmung, Der Gerichtshof berücksichtigt die Ansichten der übrigen Schiedsrichter und der Parteien sowie alle anderen Angelegenheiten, die er unter den gegebenen Umständen für angemessen hält.
DAS SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 16: Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht
Das Sekretariat übermittelt die Akte dem Schiedsgericht, sobald sie konstituiert wurde, vorausgesetzt, der vom Sekretariat zu diesem Zeitpunkt beantragte Kostenvorschuss wurde gezahlt.
Artikel 17: Autoritätsnachweis
Jederzeit nach Beginn des Schiedsverfahrens, Das Schiedsgericht oder das Sekretariat können den Nachweis der Autorität von Parteivertretern verlangen.
Artikel 18: Ort des Schiedsverfahrens
1) Der Ort des Schiedsverfahrens wird vom Gerichtshof festgelegt, sofern nicht von den Parteien vereinbart.
2) Das Schiedsgericht kann, nach Rücksprache mit den Parteien, Anhörungen und Sitzungen an jedem Ort durchführen, den es für angemessen hält, sofern von den Parteien nicht anders vereinbart.
3) Das Schiedsgericht kann an jedem Ort beraten, den es für angemessen hält.
Artikel 19: Verfahrensregeln
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht unterliegt den Regeln und, wo die Regeln schweigen, nach irgendwelchen Regeln, die die Parteien oder, scheitern sie, Das Schiedsgericht kann sich entscheiden, ob dabei auf die Geschäftsordnung eines nationalen Rechts Bezug genommen wird, das auf das Schiedsverfahren anzuwenden ist.
Artikel 20: Sprache des Schiedsverfahrens
In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien, Das Schiedsgericht bestimmt die Sprache oder die Sprachen des Schiedsverfahrens, Alle relevanten Umstände werden gebührend berücksichtigt, einschließlich der Vertragssprache.
Artikel 21: Anwendbare Rechtsregeln
1) Den Parteien steht es frei, die Rechtsregeln zu vereinbaren, die das Schiedsgericht in der Sache des Rechtsstreits anzuwenden hat. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung, Das Schiedsgericht wendet die Rechtsregeln an, die es für angemessen hält.
2) Das Schiedsgericht hat die Bestimmungen des Vertrages zu berücksichtigen, wenn überhaupt, zwischen den Parteien und allen relevanten Handelsnutzungen.
3) Das Schiedsgericht übernimmt nur dann die Befugnisse eines liebenswürdigen Verbundwerkstoffs oder entscheidet ex aequo et bono, wenn die Parteien vereinbart haben, ihm diese Befugnisse zu erteilen.
Artikel 22: Durchführung des Schiedsverfahrens
1) Das Schiedsgericht und die Parteien bemühen sich nach Kräften, das Schiedsverfahren zügig und kostengünstig durchzuführen, unter Berücksichtigung der Komplexität und des Wertes des Streits.
2) Um ein effektives Fallmanagement zu gewährleisten, das Schiedsgericht, nach Rücksprache mit den Parteien, kann nach eigenem Ermessen Verfahrensmaßnahmen ergreifen, vorausgesetzt, sie widersprechen keiner Vereinbarung der Parteien.
3) Auf Wunsch einer Partei, Das Schiedsgericht kann Anordnungen zur Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens oder zu anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren treffen und Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen treffen.
4) Auf alle Fälle, Das Schiedsgericht handelt fair und unparteiisch und stellt sicher, dass jede Partei eine angemessene Gelegenheit hat, ihren Fall darzulegen.
5) Die Parteien verpflichten sich, jeder Anordnung des Schiedsgerichts nachzukommen.
Artikel 23: Leistungsbeschreibung
1) Sobald es die Akte vom Sekretariat erhalten hat, Das Schiedsgericht erstellt, auf der Grundlage von Dokumenten oder in Anwesenheit der Parteien und im Lichte ihrer jüngsten Ausführungen, ein Dokument, das seine Leistungsbeschreibung definiert. Dieses Dokument muss die folgenden Angaben enthalten:
ein) die Namen vollständig, Beschreibung, Adresse und andere Kontaktdaten jeder Partei und jeder Person(S) Vertretung einer Partei im Schiedsverfahren;
B) die Adressen, an die im Rahmen des Schiedsverfahrens Benachrichtigungen und Mitteilungen erfolgen können;
C) eine Zusammenfassung der jeweiligen Ansprüche der Parteien und der von jeder Partei beantragten Erleichterung, zusammen mit den Beträgen quantifizierter Ansprüche und, soweit möglich, eine Schätzung des Geldwerts aller anderen Ansprüche;
D) es sei denn, das Schiedsgericht hält dies für unangemessen, eine Liste der zu bestimmenden Probleme;
e) die Namen vollständig, Adresse und andere Kontaktdaten der einzelnen Schiedsrichter;
f) der Ort des Schiedsverfahrens; und
G) Angaben zu den geltenden Verfahrensregeln und, wenn dies der Fall ist, Verweis auf die dem Schiedsgericht übertragene Befugnis, als liebenswürdiger Compositeur zu fungieren oder ex aequo et bono zu entscheiden.
2) Die Leistungsbeschreibung wird von den Parteien und dem Schiedsgericht unterzeichnet. Innerhalb 30 Tage des Datums, an dem die Datei an sie übermittelt wurde, Das Schiedsgericht übermittelt dem Gerichtshof das von ihm und den Parteien unterzeichnete Mandat. Der Gerichtshof kann diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, wenn er dies für erforderlich hält.
3) Wenn sich eine der Parteien weigert, an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung teilzunehmen oder diese zu unterzeichnen, Sie werden dem Gerichtshof zur Genehmigung vorgelegt. Wenn die Leistungsbeschreibung gemäß Artikel unterzeichnet wurde 23(2) oder vom Gerichtshof genehmigt, Das Schiedsverfahren wird fortgesetzt.
4) Nach Unterzeichnung oder Genehmigung der Leistungsbeschreibung durch das Gericht, Keine Partei darf neue Ansprüche geltend machen, die außerhalb der Grenzen der Leistungsbeschreibung liegen, es sei denn, sie wurde vom Schiedsgericht dazu ermächtigt, die die Art dieser neuen Ansprüche berücksichtigen, das Stadium des Schiedsverfahrens und andere relevante Umstände.
Artikel 24: Fallmanagementkonferenz und Verfahrensplan
1) Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung oder so bald wie möglich danach, Das Schiedsgericht beruft eine Fallmanagementkonferenz ein, um die Parteien zu Verfahrensmaßnahmen zu konsultieren, die gemäß Artikel 22(2). Solche Maßnahmen können eine oder mehrere der in beschriebenen Fallmanagementtechniken umfassen Anhang IV.
2) Während oder nach einer solchen Konferenz, Das Schiedsgericht legt den Verfahrensplan fest, den es für die Durchführung des Schiedsverfahrens einhalten will. Der Verfahrensplan und etwaige Änderungen daran werden dem Gerichtshof und den Parteien mitgeteilt.
3) Um ein weiterhin effektives Fallmanagement zu gewährleisten, das Schiedsgericht, nach Rücksprache mit den Parteien im Rahmen einer weiteren Fallmanagementkonferenz oder auf andere Weise, kann weitere Verfahrensmaßnahmen ergreifen oder den Verfahrenszeitplan ändern.
4) Fallmanagementkonferenzen können durch ein persönliches Treffen durchgeführt werden, per Videokonferenz, Telefon oder ähnliche Kommunikationsmittel. In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien, Das Schiedsgericht legt fest, auf welche Weise die Konferenz durchgeführt wird. Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, vor einer Fallmanagementkonferenz Vorschläge für das Fallmanagement einzureichen, und die Teilnahme an einer Fallmanagementkonferenz der Parteien persönlich oder durch einen internen Vertreter beantragen.
Artikel 25: Feststellung der Fakten des Falles
1) Das Schiedsgericht wird so schnell wie möglich vorgehen, um den Sachverhalt mit allen geeigneten Mitteln festzustellen.
2) Nach dem Studium der schriftlichen Einreichungen der Parteien und aller angeführten Dokumente, Das Schiedsgericht hört die Parteien persönlich zusammen, wenn einer von ihnen dies wünscht oder, eine solche Anfrage fehlschlagen, es kann von sich aus beschließen, sie zu hören.
3) Das Schiedsgericht kann beschließen, Zeugen zu hören, von den Parteien oder einer anderen Person ernannte Sachverständige, in Anwesenheit der Parteien, oder in ihrer Abwesenheit, sofern sie ordnungsgemäß vorgeladen wurden.
4) Das Schiedsgericht, nach Rücksprache mit den Parteien, kann einen oder mehrere Sachverständige ernennen, Definieren Sie ihre Aufgaben und erhalten Sie ihre Berichte. Auf Wunsch einer Partei, Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bei einer Anhörung einen solchen Sachverständigen zu befragen.
5) Zu jeder Zeit während des Verfahrens, Das Schiedsgericht kann jede Partei auffordern, zusätzliche Beweise vorzulegen.
6) Das Schiedsgericht kann den Fall ausschließlich anhand der von den Parteien vorgelegten Unterlagen entscheiden, es sei denn, eine der Parteien beantragt eine Anhörung.
Artikel 26: Anhörungen
1) Wenn eine Anhörung stattfinden soll, das Schiedsgericht, angemessene Kündigung geben, fordert die Parteien auf, an dem von ihr festgelegten Tag und an dem von ihr festgelegten Ort vor ihr zu erscheinen.
2) Wenn eine der Parteien, obwohl ordnungsgemäß gerufen, erscheint nicht ohne gültige Entschuldigung, Das Schiedsgericht ist befugt, mit der Anhörung fortzufahren.
3) Das Schiedsgericht ist für die Anhörungen voll verantwortlich, bei dem alle Parteien zur Teilnahme berechtigt sind. Außer mit Zustimmung des Schiedsgerichts und der Parteien, Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, werden nicht zugelassen.
4) Die Parteien können persönlich oder durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter auftreten. In Ergänzung, Sie können von Beratern unterstützt werden.
Artikel 27: Abschluss des Verfahrens und Datum der Einreichung der Draft Awards
So bald wie möglich nach der letzten Anhörung zu Angelegenheiten, über die in einem Schiedsspruch entschieden werden soll, oder nach Einreichung der letzten genehmigten Beiträge zu solchen Angelegenheiten, was auch immer später ist, das Schiedsgericht hat:
ein) das Verfahren in Bezug auf die im Schiedsspruch zu entscheidenden Angelegenheiten für abgeschlossen erklären; und
B) das Sekretariat und die Parteien über das Datum zu informieren, bis zu dem es erwartet, dass es seinen Entwurf des Schiedsspruchs dem Gerichtshof zur Genehmigung gemäß vorlegt Artikel 34.
Nach dem Verfahren sind geschlossen, Es dürfen keine weiteren Eingaben oder Argumente gemacht werden, oder Beweise vorgelegt, in Bezug auf die in der Auszeichnung zu entscheidenden Angelegenheiten, es sei denn, dies wird vom Schiedsgericht verlangt oder genehmigt.
Artikel 28: Konservatorium und vorläufige Maßnahmen
1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sobald die Datei an sie übertragen wurde, das Schiedsgericht kann, auf Wunsch einer Partei, eine vorläufige oder konservatorische Maßnahme anordnen, die sie für angemessen hält. Das Schiedsgericht kann die Gewährung einer solchen Maßnahme von einer angemessenen Sicherheit durch die ersuchende Partei abhängig machen. Eine solche Maßnahme hat die Form einer Bestellung, Gründe angeben, oder einer Auszeichnung, wie das Schiedsgericht es für angemessen hält.
2) Bevor die Akte an das Schiedsgericht weitergeleitet wird, und unter geeigneten Umständen auch danach, Die Parteien können bei jeder zuständigen Justizbehörde vorläufige oder konservatorische Maßnahmen beantragen. Die Anwendung einer Partei bei einer Justizbehörde auf solche Maßnahmen oder auf die Durchführung solcher Maßnahmen, die von einem Schiedsgericht angeordnet wurden, gilt nicht als Verstoß oder Verzicht auf die Schiedsvereinbarung und berührt nicht die relevanten Befugnisse, die der Schiedsgericht. Ein solcher Antrag und alle von der Justizbehörde ergriffenen Maßnahmen müssen dem Sekretariat unverzüglich mitgeteilt werden. Das Sekretariat informiert das Schiedsgericht darüber.
Artikel 29: Notfallschiedsrichter
1) Eine Partei, die dringend vorläufige oder konservatorische Maßnahmen benötigt, die die Bildung eines Schiedsgerichts nicht abwarten können ("Notfallmaßnahmen") kann einen Antrag für solche Maßnahmen gemäß den Emergency Arbitrator Rules in stellen Anhang V.. Ein solcher Antrag wird nur angenommen, wenn er beim Sekretariat vor der Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht gemäß Artikel 16 und unabhängig davon, ob die Partei, die den Antrag stellt, ihren Schiedsantrag bereits gestellt hat.
2) Die Entscheidung des Notschiedsrichters erfolgt in Form eines Beschlusses. Die Parteien verpflichten sich, jeder Anordnung des Notschiedsrichters nachzukommen.
3) Die Anordnung des Notschiedsrichters bindet das Schiedsgericht in keiner Frage, Ausgabe oder Streit in der Bestellung bestimmt. Das Schiedsgericht kann Änderungen vornehmen, den vom Notfallschiedsrichter vorgenommenen Beschluss oder dessen Änderung zu beenden oder aufzuheben.
4) Das Schiedsgericht entscheidet über die Anträge oder Ansprüche einer Partei im Zusammenhang mit dem Notfallschiedsverfahren, einschließlich der Umverteilung der Kosten eines solchen Verfahrens und etwaiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Bestellung.
5) Artikel 29(1)-29(4) und die in Anhang V. (zusammen die "Emergency Arbitrator Provisions") gilt nur für Parteien, die entweder Unterzeichner der Schiedsvereinbarung gemäß den Regeln sind, auf die sich der Antrag stützt, oder für Nachfolger dieser Unterzeichner.
6) Die Bestimmungen für Notfallschiedsrichter gelten nicht, wenn:
ein) Die Schiedsvereinbarung nach den Regeln wurde zuvor geschlossen 1 Januar 2012;
B) Die Parteien haben vereinbart, sich von den Bestimmungen für Notschiedsrichter abzumelden; oder
C) Die Parteien haben einem anderen vorschiedsgerichtlichen Verfahren zugestimmt, das die Gewährung eines Wintergartens vorsieht, vorläufige oder ähnliche Maßnahmen.
7) Die Bestimmungen für Notfallschiedsrichter sollen keine Partei daran hindern, zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Beantragung solcher Maßnahmen dringende vorläufige oder konservatorische Maßnahmen bei einer zuständigen Justizbehörde zu beantragen, und unter geeigneten Umständen auch danach, gemäß den Regeln. Ein Antrag einer zuständigen Justizbehörde auf solche Maßnahmen gilt nicht als Verstoß oder Verzicht auf die Schiedsvereinbarung. Ein solcher Antrag und alle von der Justizbehörde ergriffenen Maßnahmen müssen dem Sekretariat unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 30: Beschleunigtes Verfahren
1) Durch die Zustimmung zu einem Schiedsverfahren nach den Regeln, Die Parteien sind sich einig, dass dieser Artikel 30 und die beschleunigten Verfahrensregeln gemäß Anhang VI (zusammen die "Bestimmungen für beschleunigte Verfahren") Vorrang vor gegenteiligen Bestimmungen der Schiedsvereinbarung.
2) Die beschleunigten Verfahrensregeln gemäß Anhang VI gilt, wenn:
ein) Der streitige Betrag überschreitet nicht die in Artikel 1(2) von Anhang VI zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Artikel 1(3) dieses Anhangs; oder
B) Die Parteien sind sich einig.
3) Die Bestimmungen für das beschleunigte Verfahren gelten nicht, wenn:
ein) Die Schiedsvereinbarung nach den Regeln wurde vor dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren geschlossen;
B) Die Parteien haben vereinbart, die Bestimmungen für beschleunigte Verfahren abzulehnen; oder
C) das Gericht, auf Antrag einer Partei vor der Verfassung des Schiedsgerichts oder von Amts wegen, stellt fest, dass es unter den gegebenen Umständen unangemessen ist, die Bestimmungen für beschleunigte Verfahren anzuwenden.
AUSZEICHNUNGEN
Artikel 31: Frist für die endgültige Vergabe
1) Die Frist, innerhalb derer das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch erlassen muss, beträgt sechs Monate. Diese Frist beginnt ab dem Datum der letzten Unterzeichnung durch das Schiedsgericht oder durch die Parteien der Leistungsbeschreibung oder, im Falle der Anwendung von Artikel 23(3), das Datum der Mitteilung an das Schiedsgericht durch das Sekretariat über die Genehmigung der Leistungsbeschreibung durch den Gerichtshof. Der Gerichtshof kann eine andere Frist auf der Grundlage des gemäß Artikel 24(2).
2) Der Gerichtshof kann die Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, wenn er dies für erforderlich hält.
Artikel 32: Making of des Preises
1) Wenn das Schiedsgericht aus mehr als einem Schiedsrichter besteht, Eine Auszeichnung erfolgt durch Mehrheitsentscheidung. Wenn es keine Mehrheit gibt, Der Schiedsspruch wird allein vom Präsidenten des Schiedsgerichts erlassen.
2) In der Auszeichnung sind die Gründe anzugeben, auf denen sie beruht.
3) Der Schiedsspruch gilt als am Ort des Schiedsverfahrens und zu dem darin angegebenen Datum vergeben.
Artikel 33: Auszeichnung durch Zustimmung
Wenn die Parteien nach Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht eine Einigung erzielen gemäß Artikel 16, Der Vergleich wird in Form eines Schiedsspruchs aufgezeichnet, der mit Zustimmung der Parteien erfolgt, auf Verlangen der Parteien und wenn das Schiedsgericht dem zustimmt.
Artikel 34: Prüfung des Schiedsspruchs durch das Gericht
Vor der Unterzeichnung einer Auszeichnung, Das Schiedsgericht legt es dem Gerichtshof in Entwurfsform vor. Der Gerichtshof kann Änderungen in Bezug auf die Form des Schiedsspruchs vornehmen und, ohne die Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts zu beeinträchtigen, kann auch seine Aufmerksamkeit auf Substanzpunkte lenken. Ein Schiedsspruch wird vom Schiedsgericht erst dann erlassen, wenn es vom Gerichtshof in seiner Form genehmigt wurde.
Artikel 35: Benachrichtigung, Hinterlegung und Durchsetzbarkeit des Preises
1) Sobald eine Auszeichnung vergeben wurde, Das Sekretariat teilt den Parteien den vom Schiedsgericht unterzeichneten Text mit, vorausgesetzt, die Kosten des Schiedsverfahrens wurden von den Parteien oder einer von ihnen vollständig an den IStGH gezahlt.
2) Zusätzliche Kopien, die vom Generalsekretär als wahr bestätigt wurden, werden den Parteien auf Anfrage und jederzeit zur Verfügung gestellt, aber sonst niemand.
3) Aufgrund der Mitteilung gemäß Artikel 35(1), Die Parteien verzichten auf jede andere Form der Mitteilung oder Hinterlegung seitens des Schiedsgerichts.
4) Ein Original jeder gemäß den Regeln vergebenen Auszeichnung ist beim Sekretariat zu hinterlegen.
5) Das Schiedsgericht und das Sekretariat unterstützen die Parteien bei der Erfüllung etwaiger weiterer Formalitäten.
6) Jeder Preis ist für die Parteien bindend. Indem Sie den Streit einem Schiedsverfahren gemäß den Regeln unterwerfen, Die Parteien verpflichten sich, einen Schiedsspruch unverzüglich auszuführen, und es wird davon ausgegangen, dass sie auf ihr Recht auf jegliche Form des Rückgriffs verzichtet haben, sofern ein solcher Verzicht wirksam erfolgen kann.
Artikel 36: Korrektur und Interpretation des Preises; Erlass von Auszeichnungen
1) Aus eigener Initiative, Das Schiedsgericht kann einen Geistlichen korrigieren, Rechen- oder Tippfehler, oder ähnliche Fehler, die in einer Auszeichnung enthalten sind, vorausgesetzt, diese Korrektur wird dem Gerichtshof innerhalb zur Genehmigung vorgelegt 30 Tage nach dem Datum der Vergabe.
2) Jeder Antrag einer Partei auf Berichtigung eines Fehlers der in Artikel 1 genannten Art 36(1), oder für die Interpretation eines Preises, muss an das Sekretariat innerhalb gemacht werden 30 Tage nach Erhalt des Preises bei dieser Partei, in einer Anzahl von Kopien wie in angegeben Artikel 3(1). Nach Übermittlung des Antrags an das Schiedsgericht, Letzterer gewährt der Gegenpartei eine kurze Frist, normalerweise nicht mehr als 30 Tage, ab Eingang des Antrags bei dieser Partei, Kommentare dazu abzugeben. Das Schiedsgericht legt dem Gerichtshof seine Entscheidung über den Antrag in Entwurfsform spätestens vor 30 Tage nach Ablauf der Frist für den Eingang von Kommentaren der anderen Partei oder innerhalb einer anderen vom Gericht festgelegten Frist.
3) Eine Entscheidung zur Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs erfolgt in Form eines Nachtrags und ist Teil des Schiedsspruchs. Die Bestimmungen Artikel 32, 34 und 35 gilt entsprechend.
4) Wenn ein Gericht einen Schiedsspruch an das Schiedsgericht überweist, die Bestimmungen Artikel 32, 34 und 35 und dieser Artikel 36 gilt entsprechend für jeden Nachtrag oder Schiedsspruch, der gemäß den Bedingungen eines solchen Erlasses erfolgt. Der Gerichtshof kann die erforderlichen Schritte unternehmen, damit das Schiedsgericht die Bedingungen eines solchen Erlasses einhalten kann, und einen Vorschuss zur Deckung etwaiger zusätzlicher Gebühren und Aufwendungen des Schiedsgerichts sowie etwaiger zusätzlicher Verwaltungskosten des IStGH festsetzen.
KOSTEN
Artikel 37: Vorschuss zur Deckung der Kosten des Schiedsverfahrens
1) Nach Eingang der Anfrage, Der Generalsekretär kann den Antragsteller auffordern, einen vorläufigen Vorschuss in Höhe der Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen
ein) bis die Leistungsbeschreibung erstellt wurde; oder
B) wenn die Bestimmungen für das beschleunigte Verfahren gelten, bis zur Fallmanagementkonferenz.
Jeder vorläufige gezahlte Vorschuss wird vom Antragsteller als Teilzahlung eines vom Gerichtshof gemäß diesem Artikel festgesetzten Vorschusses auf Kosten angesehen 37.
2) Sobald es machbar ist, Der Gerichtshof setzt den Kostenvorschuss in einer Höhe fest, die die Gebühren und Aufwendungen der Schiedsrichter und die Verwaltungskosten des IStGH für die von den Parteien an ihn gerichteten Ansprüche decken kann, es sei denn, es werden Ansprüche unter geltend gemacht Artikel 7 oder 8 in diesem Fall Artikel 37(4) gilt. Der vom Gerichtshof gemäß diesem Artikel festgelegte Kostenvorschuss 37(2) sind zu gleichen Teilen vom Antragsteller und vom Antragsgegner zu zahlen.
3) Wenn Gegenansprüche vom Beschwerdegegner unter eingereicht werden Artikel 5 oder andernfalls, Der Gerichtshof kann gesonderte Kostenvorschüsse für die Ansprüche und Gegenansprüche festlegen. Wenn der Gerichtshof gesonderte Kostenvorschüsse festgesetzt hat, Jede der Parteien zahlt den Vorschuss auf die ihren Ansprüchen entsprechenden Kosten.
4) Wo Ansprüche geltend gemacht werden unter Artikel 7 oder 8, Der Gerichtshof legt einen oder mehrere Vorschüsse auf die Kosten fest, die von den Parteien zu zahlen sind, wie vom Gerichtshof beschlossen. Wenn der Gerichtshof zuvor einen Kostenvorschuss gemäß diesem festgelegt hat Artikel 36, Ein solcher Vorschuss wird durch den Vorschuss ersetzt(S) gemäß diesem Artikel festgelegt 37(4), und der Betrag eines zuvor von einer Partei gezahlten Vorschusses wird als Teilzahlung ihres Anteils am Vorschuss durch diese Partei angesehen(S) über die vom Gerichtshof gemäß diesem Artikel festgesetzten Kosten 37(4).
5) Die Höhe eines vom Gerichtshof gemäß diesem Artikel festgesetzten Kostenvorschusses 37 kann jederzeit während des Schiedsverfahrens angepasst werden. Auf alle Fälle, Es steht jeder Partei frei, den Anteil einer anderen Partei an einem Kostenvorschuss zu zahlen, falls diese andere Partei ihren Anteil nicht zahlt.
6) Wenn ein Antrag auf Kostenvorschuss nicht erfüllt wurde, und nach Rücksprache mit dem Schiedsgericht, Der Generalsekretär kann das Schiedsgericht anweisen, seine Arbeit einzustellen und eine Frist festzulegen, das darf nicht kleiner sein als 15 Tage, Nach deren Ablauf gelten die betreffenden Ansprüche als zurückgenommen. Sollte die betreffende Partei Einwände gegen diese Maßnahme erheben wollen, Sie muss innerhalb der oben genannten Frist einen Antrag auf Entscheidung des Gerichtshofs stellen. Eine solche Partei wird nicht verhindert, aufgrund eines solchen Rückzugs, von der Wiedereinführung derselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren.
7) Wenn eine der Parteien ein Recht auf Aufrechnung in Bezug auf einen Anspruch geltend macht, Diese Aufrechnung wird bei der Festlegung des Vorschusses zur Deckung der Kosten des Schiedsverfahrens auf die gleiche Weise wie ein gesonderter Anspruch berücksichtigt, sofern das Schiedsgericht möglicherweise zusätzliche Angelegenheiten prüfen muss.
Artikel 38: Entscheidung über die Kosten des Schiedsverfahrens
1) Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen die Gebühren und Aufwendungen der Schiedsrichter sowie die vom Gerichtshof festgesetzten Verwaltungskosten des IStGH, gemäß der zum Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens geltenden Skala, sowie die Gebühren und Auslagen der vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sowie die angemessenen Rechts- und sonstigen Kosten, die den Parteien für das Schiedsverfahren entstehen.
2) Der Gerichtshof kann die Gebühren der Schiedsrichter auf einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen als den, der sich aus der Anwendung der entsprechenden Skala ergeben würde, falls dies aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls als notwendig erachtet wird.
3) Zu jeder Zeit während des Schiedsverfahrens, Das Schiedsgericht kann über die Kosten entscheiden, andere als die vom Gerichtshof festzulegenden, und Bestellzahlung.
4) Der endgültige Schiedsspruch legt die Kosten des Schiedsverfahrens fest und entscheidet, welche der Parteien sie tragen oder in welchem Verhältnis sie von den Parteien zu tragen sind.
5) Bei Kostenentscheidungen, Das Schiedsgericht kann die Umstände berücksichtigen, die es für relevant hält, einschließlich des Umfangs, in dem jede Partei das Schiedsverfahren zügig und kostengünstig durchgeführt hat.
6) Im Falle des Rücktritts aller Ansprüche oder der Beendigung des Schiedsverfahrens vor Erteilung eines endgültigen Schiedsspruchs, Der Gerichtshof legt die Gebühren und Auslagen der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten des IStGH fest. Wenn sich die Parteien nicht auf die Aufteilung der Kosten des Schiedsverfahrens oder andere relevante Fragen in Bezug auf die Kosten geeinigt haben, solche Angelegenheiten werden vom Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht zum Zeitpunkt eines solchen Rücktritts oder einer solchen Kündigung noch nicht konstituiert war, Jede Partei kann den Gerichtshof auffordern, die Verfassung des Schiedsgerichts gemäß den Regeln fortzusetzen, damit das Schiedsgericht über die Kosten entscheiden kann.
SONSTIGES
Artikel 39: Geänderte Fristen
1) Die Parteien können vereinbaren, die verschiedenen in den Regeln festgelegten Fristen zu verkürzen. Eine solche Vereinbarung, die nach der Bildung eines Schiedsgerichts getroffen wird, wird erst mit Zustimmung des Schiedsgerichts wirksam.
2) Das Gericht, von sich aus, kann jede Frist verlängern, die gemäß Artikel geändert wurde 39(1) wenn es entscheidet, dass dies erforderlich ist, damit das Schiedsgericht und der Gerichtshof ihre Zuständigkeiten gemäß den Regeln erfüllen können.
Artikel 40: Verzicht
Eine Partei, die mit dem Schiedsverfahren fortfährt, ohne Einwände gegen die Nichteinhaltung einer Bestimmung der Regeln zu erheben, oder anderer für das Verfahren geltender Regeln, jede Anweisung des Schiedsgerichts, oder eine Anforderung aus der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder die Durchführung des Verfahrens, gilt als auf sein Widerspruchsrecht verzichtet.
Artikel 41: Haftungsbeschränkung
Die Schiedsrichter, jede vom Schiedsgericht ernannte Person, der Notfallschiedsrichter, der Gerichtshof und seine Mitglieder, der ICC und seine Mitarbeiter, Die Nationalen Komitees und Gruppen des IStGH sowie ihre Mitarbeiter und Vertreter haften keiner Person für Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, es sei denn, eine solche Haftungsbeschränkung ist nach geltendem Recht verboten.
Artikel 42: Allgemeine Regel
In allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in den Regeln vorgesehen sind, Der Gerichtshof und das Schiedsgericht handeln im Sinne der Geschäftsordnung und bemühen sich nach Kräften, sicherzustellen, dass der Schiedsspruch gesetzlich vollstreckbar ist.
ANHANG I: STATUTEN DES INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHTS
Artikel 1: Funktion
1) Die Funktion des Internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer (das Gericht") soll die Anwendung der Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer sicherstellen, und es hat alle notwendigen Kräfte für diesen Zweck.
2) Als autonomer Körper, Sie nimmt diese Funktionen in völliger Unabhängigkeit vom IStGH und seinen Organen wahr.
3) Ihre Mitglieder sind unabhängig von den Nationalen Komitees und Gruppen des IStGH.
Artikel 2: Zusammensetzung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten, Vizepräsident, und Mitglieder und stellvertretende Mitglieder (gemeinsam als Mitglieder bezeichnet). Bei seiner Arbeit wird es von seinem Sekretariat unterstützt (Sekretariat des Gerichtshofs).
Artikel 3: Geplanter Termin
1) Der Präsident wird vom ICC-Weltrat auf Empfehlung des Exekutivrats des ICC gewählt.
2) Der ICC-Weltrat ernennt die Vizepräsidenten des Gerichtshofs aus der Mitte der Mitglieder des Gerichtshofs oder aus anderen Gründen.
3) Seine Mitglieder werden vom ICC-Weltrat auf Vorschlag der Nationalen Komitees oder Gruppen ernannt, ein Mitglied für jedes Nationalkomitee oder jede Gruppe. Auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs, Der Weltrat kann Mitglieder in Ländern und Gebieten ernennen, in denen es kein nationales Komitee oder keine nationale Gruppe gibt.
4) Auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs, Der Weltrat kann stellvertretende Mitglieder ernennen.
5) Die Amtszeit aller Mitglieder, einschließlich, für die Zwecke dieses Absatzes, der Präsident und die Vizepräsidenten, ist drei Jahre. Wenn ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist, die Funktionen des Mitglieds auszuüben, Für den Rest der Amtszeit wird vom Weltrat ein Nachfolger ernannt. Auf Empfehlung des Vorstands, Die Amtszeit eines Mitglieds kann über drei Jahre hinaus verlängert werden, wenn der Weltrat dies beschließt.
Artikel 4: Plenarsitzung des Gerichtshofs
Die Plenarsitzungen des Gerichtshofs werden vom Präsidenten oder vom Präsidenten geleitet, in Abwesenheit des Präsidenten, von einem der vom Präsidenten ernannten Vizepräsidenten. Die Beratungen sind gültig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen, der Präsident oder Vizepräsident, je nachdem, Stimmabgabe bei Stimmengleichheit.
Artikel 5: Ausschüsse
Der Hof kann einen oder mehrere Ausschüsse einsetzen und die Funktionen und die Organisation dieser Ausschüsse festlegen.
Artikel 6: Vertraulichkeit
Die Arbeit des Gerichtshofs ist vertraulicher Natur und muss von jedem respektiert werden, der in welcher Funktion auch immer an dieser Arbeit teilnimmt. Der Gerichtshof legt die Regeln für die Personen fest, die an den Sitzungen des Gerichtshofs und seiner Ausschüsse teilnehmen können und die Anspruch auf Zugang zu Materialien im Zusammenhang mit der Arbeit des Gerichtshofs und seines Sekretariats haben.
Artikel 7: Änderung der Schiedsregeln
Jeder Vorschlag des Gerichtshofs zur Änderung der Geschäftsordnung wird der Kommission für Schiedsgerichtsbarkeit und ADR vorgelegt, bevor er dem Exekutivrat des IStGH zur Genehmigung vorgelegt wird, unter der Voraussetzung, jedoch, dass der Gerichtshof, um den Entwicklungen in der Informationstechnologie Rechnung zu tragen, kann vorschlagen, die Bestimmungen von zu ändern oder zu ergänzen Artikel 3 der Geschäftsordnung oder damit zusammenhängender Bestimmungen in der Geschäftsordnung, ohne der Kommission einen solchen Vorschlag vorzulegen.
ANHANG II: INTERNE REGELN DES INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHTS
Artikel 1: Vertraulicher Charakter der Arbeit des Internationalen Schiedsgerichts
1) Für die Zwecke dieses Anhangs, Mitglieder des Gerichtshofs sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs.
2) Die Sitzungen des Gerichtshofs, ob Plenum oder die eines Ausschusses des Gerichtshofs, stehen nur seinen Mitgliedern und dem Sekretariat offen.
3) jedoch, in Ausnahmefällen, Der Präsident des Gerichtshofs kann andere Personen zur Teilnahme einladen. Diese Personen müssen die Vertraulichkeit der Arbeit des Gerichtshofs respektieren.
4) Die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen, oder von ihm oder dem Sekretariat im Rahmen des Gerichtsverfahrens erstellt, werden nur den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Sekretariat sowie den vom Präsidenten zur Teilnahme an den Gerichtssitzungen ermächtigten Personen mitgeteilt.
5) Der Präsident oder der Generalsekretär des Gerichtshofs kann Forscher, die akademische Arbeiten ausführen, ermächtigen, sich mit Auszeichnungen und anderen Dokumenten von allgemeinem Interesse vertraut zu machen, mit Ausnahme von Memoranden, Anmerkungen, Erklärungen und Unterlagen der Parteien im Rahmen eines Schiedsverfahrens.
6) Eine solche Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Begünstigte sich verpflichtet hat, den vertraulichen Charakter der zur Verfügung gestellten Dokumente zu respektieren und auf der Grundlage der darin enthaltenen Informationen nichts zu veröffentlichen, ohne den Text zuvor dem Generalsekretär des Gerichtshofs zur Genehmigung vorgelegt zu haben.
7) Das Sekretariat wird in jedem Fall nach den Regeln einem Schiedsverfahren unterzogen und alle Schiedssprüche im Archiv des Gerichtshofs aufbewahren, Mandat und Entscheidungen des Gerichtshofs, sowie Kopien der einschlägigen Korrespondenz des Sekretariats.
8) Alle Dokumente, Mitteilungen oder Korrespondenz, die von den Parteien oder den Schiedsrichtern eingereicht wurden, können vernichtet werden, es sei denn, eine Partei oder ein Schiedsrichter fordert schriftlich innerhalb einer vom Sekretariat festgelegten Frist die Rückgabe solcher Dokumente an, Kommunikation oder Korrespondenz. Alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen für die Rücksendung dieser Unterlagen sind von dieser Partei oder diesem Schiedsrichter zu tragen.
Artikel 2: Teilnahme von Mitgliedern des Internationalen Schiedsgerichts an der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit
1) Der Präsident und die Mitglieder des Sekretariats des Gerichtshofs dürfen in Fällen, die einem ICC-Schiedsverfahren unterzogen werden, weder als Schiedsrichter noch als Anwalt auftreten.
2) Der Gerichtshof ernennt keine Vizepräsidenten oder Mitglieder des Gerichtshofs zu Schiedsrichtern. Sie können, jedoch, von einer oder mehreren Parteien für solche Aufgaben vorgeschlagen werden, oder nach einem anderen von den Parteien vereinbarten Verfahren, vorbehaltlich der Bestätigung.
3) Wenn der Präsident, Ein Vizepräsident oder ein Mitglied des Gerichtshofs oder des Sekretariats ist in irgendeiner Form an dem Gerichtshof anhängigen Verfahren beteiligt, Diese Person muss den Generalsekretär des Gerichtshofs informieren, sobald sie Kenntnis von einer solchen Beteiligung erlangt.
4) Diese Person muss von der Sitzung des Gerichtshofs abwesend sein, wenn die Angelegenheit vom Gerichtshof geprüft wird, und darf nicht an den Diskussionen oder Entscheidungen des Gerichtshofs teilnehmen.
5) Diese Person erhält keine wesentlichen Unterlagen oder Informationen zu solchen Verfahren.
Artikel 3: Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Gerichtshofs und den Nationalen Komitees und Gruppen des IStGH
1) Aufgrund ihrer Fähigkeit, Die Mitglieder des Gerichtshofs sind unabhängig von den Nationalen Komitees und Gruppen des IStGH, die sie zur Ernennung durch den ICC-Weltrat vorgeschlagen haben.
2) Außerdem, Sie müssen als vertraulich betrachtet werden, gegenüber den genannten Nationalen Komitees und Gruppen, Informationen zu Einzelfällen, mit denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Gerichtshofs vertraut geworden sind, es sei denn, sie wurden vom Präsidenten des Gerichtshofs beantragt, von einem vom Präsidenten des Gerichtshofs ermächtigten Vizepräsidenten des Gerichtshofs, oder vom Generalsekretär des Hofes, um spezifische Informationen an ihre jeweiligen nationalen Komitees oder Gruppen zu übermitteln.
Artikel 4: Ausschuss des Gerichtshofs
1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 1(4) der Regeln und Artikel 5 von Anhang I., Der Gerichtshof setzt hiermit einen Ausschuss des Gerichtshofs ein.
2) Die Mitglieder des Ausschusses bestehen aus einem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Präsident des Gerichtshofs fungiert als Präsident des Ausschusses. In Abwesenheit des Präsidenten oder auf andere Weise auf Antrag des Präsidenten, ein Vizepräsident des Gerichtshofs oder, in Ausnahmefällen, Ein anderes Mitglied des Gerichtshofs kann als Präsident des Ausschusses fungieren.
3) Die beiden anderen Mitglieder des Ausschusses werden vom Gerichtshof aus der Mitte der Vizepräsidenten oder der anderen Mitglieder des Gerichtshofs ernannt. Bei jeder Plenarsitzung ernennt der Gerichtshof die Mitglieder, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen sollen, die vor der nächsten Plenarsitzung stattfinden sollen.
4) Der Ausschuss tritt auf Einberufung seines Präsidenten zusammen. Zwei Mitglieder sind beschlussfähig.
5) (ein) Der Gerichtshof legt die Entscheidungen fest, die vom Ausschuss getroffen werden können.
(B) Die Entscheidungen des Ausschusses werden einstimmig getroffen.
(C) Wenn der Ausschuss keine Entscheidung treffen kann oder es für vorzuziehen hält, sich zu enthalten, es überträgt den Fall auf die nächste Plenarsitzung, Vorschläge machen, die es für angemessen hält.
(D) Die Entscheidungen des Ausschusses werden dem Gerichtshof auf seiner nächsten Plenarsitzung zur Kenntnis gebracht.
6) Zum Zwecke beschleunigter Verfahren und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 1(4) der Regeln und Artikel 5 von Anhang I., Der Gerichtshof kann ausnahmsweise einen aus einem Mitglied bestehenden Ausschuss einsetzen. Artikel 4(2), 4(3), 4(4), 4(5), Unterabsätze b) und C), dieses Anhangs II gilt nicht.
Artikel 5: Gerichtssekretariat
1) In Abwesenheit des Generalsekretärs oder auf Ersuchen des Generalsekretärs, Der stellvertretende Generalsekretär und / oder der General Counsel sind befugt, Angelegenheiten an den Gerichtshof zu verweisen, Schiedsrichter bestätigen, beglaubigen Sie echte Kopien von Prämien und fordern Sie die Zahlung eines vorläufigen Vorschusses an, jeweils vorgesehen in Artikel 6(3), 13(2), 35(2) und 37(1) der Regeln, sowie die in Artikel 37(6).
2) Das Sekretariat kann, mit Zustimmung des Gerichtshofs, Notizen und andere Dokumente zur Information der Parteien und der Schiedsrichter ausstellen, oder nach Bedarf für die ordnungsgemäße Durchführung des Schiedsverfahrens.
3) Büros des Sekretariats können außerhalb des Sitzes des IStGH eingerichtet werden. Das Sekretariat führt eine Liste der vom Generalsekretär benannten Ämter. Schiedsanträge können beim Sekretariat in jedem seiner Büros eingereicht werden, und die Funktionen des Sekretariats gemäß den Regeln können von jedem seiner Büros aus wahrgenommen werden, wie vom Generalsekretär angewiesen, Stellvertretender Generalsekretär oder General Counsel.
Artikel 6: Prüfung von Schiedssprüchen
Wenn der Gerichtshof Entwürfe von Schiedssprüchen gemäß prüft Artikel 34 der Regeln, es berücksichtigt, soweit möglich, die Anforderungen des zwingenden Rechts am Ort des Schiedsverfahrens.
ANHANG III: SCHIEDSKOSTEN UND GEBÜHREN
Artikel 1: Kostenvorschuss
1) Jeder Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den Regeln muss mit einer Anmeldegebühr von US $ verbunden sein 5,000. Diese Zahlung ist nicht erstattungsfähig und wird dem Teil des Antragstellers auf die Kosten gutgeschrieben.
2) Der vom Generalsekretär festgelegte vorläufige Vorschuss gemäß Artikel 37(1) der Regeln darf normalerweise den Betrag nicht überschreiten, der durch Addition der Verwaltungskosten des IStGH erzielt wird, das Minimum der Gebühren (wie in der nachstehenden Skala angegeben) basierend auf der Höhe des Anspruchs und den erwarteten erstattungsfähigen Kosten des Schiedsgerichts, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung oder der Abhaltung der Fallmanagementkonferenz anfallen. Wenn diese Menge nicht quantifiziert wird, Der vorläufige Vorschuss wird nach Ermessen des Generalsekretärs festgelegt. Die Zahlung des Antragstellers wird seinem Anteil am vom Gericht festgesetzten Vorschuss auf die Kosten gutgeschrieben.
3) Im Algemeinen, das Schiedsgericht hat, in Übereinstimmung mit Artikel 37(6) der Regeln, Fahren Sie nur mit den Ansprüchen oder Gegenansprüchen fort, für die der gesamte Kostenvorschuss gezahlt wurde.
4) Der vom Gerichtshof festgesetzte Kostenvorschuss nach Artikel 37(2) oder 37(4) der Regeln umfasst die Gebühren des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter (im Folgenden als "Schiedsrichter" bezeichnet), alle schiedsgerichtlichen Kosten des Schiedsrichters und die Verwaltungskosten des IStGH.
5) Jede Partei zahlt ihren Anteil am Gesamtvorschuss auf die Kosten in bar. jedoch, wenn der Anteil einer Partei am Kostenvorschuss größer als US $ ist 500,000 (der "Schwellenbetrag"), Diese Partei kann eine Bankgarantie für jeden Betrag über dem Schwellenbetrag ausstellen. Das Gericht kann den Schwellenbetrag jederzeit nach eigenem Ermessen ändern.
6) Der Gerichtshof kann die Zahlung von Kostenvorschüssen genehmigen, oder den Anteil einer Partei daran, in Raten, unter Bedingungen, die der Gerichtshof für angemessen hält, einschließlich der Zahlung zusätzlicher ICC-Verwaltungskosten.
7) Eine Partei, die ihren Anteil am vom Gerichtshof festgesetzten Kostenvorschuss bereits vollständig bezahlt hat, kann, in Übereinstimmung mit Artikel 37(5) der Regeln, Zahlen Sie den nicht bezahlten Teil des von der säumigen Partei geschuldeten Vorschusses durch Buchung einer Bankgarantie.
8) Wenn der Gerichtshof gesonderte Kostenvorschüsse gemäß Artikel 37(3) der Regeln, Das Sekretariat fordert jede Partei auf, den Betrag des Vorschusses zu zahlen, der ihrem jeweiligen Anspruch entspricht(S).
9) Wann, infolge der Festsetzung gesonderter Kostenvorschüsse, Der für den Anspruch einer Partei festgelegte gesonderte Vorschuss übersteigt die Hälfte des zuvor festgesetzten globalen Vorschusses (in Bezug auf dieselben Ansprüche und Gegenansprüche, die Gegenstand gesonderter Vorschüsse sind), Es kann eine Bankgarantie zur Deckung eines solchen Überschussbetrags ausgestellt werden. Für den Fall, dass der Betrag des separaten Vorschusses anschließend erhöht wird, Mindestens die Hälfte der Erhöhung ist in bar zu zahlen.
10) Das Sekretariat legt die Bedingungen für alle Bankgarantien fest, die die Parteien gemäß den vorstehenden Bestimmungen stellen können.
11) Wie in Artikel 37(5) der Regeln, Der Kostenvorschuss kann jederzeit während des Schiedsverfahrens angepasst werden, insbesondere um Schwankungen des Streitbetrags Rechnung zu tragen, Änderungen in der Höhe der geschätzten Kosten des Schiedsrichters, oder die sich entwickelnde Schwierigkeit oder Komplexität von Schiedsverfahren.
12) Bevor mit einer vom Schiedsgericht angeordneten Sachkenntnis begonnen werden kann, die Parteien, oder einer von ihnen, zahlt einen Vorschuss auf die vom Schiedsgericht festgesetzten Kosten, der ausreicht, um die vom Schiedsgericht festgelegten erwarteten Gebühren und Aufwendungen des Sachverständigen zu decken. Das Schiedsgericht ist dafür verantwortlich, dass die Parteien diese Gebühren und Auslagen zahlen.
13) Die als Kostenvorschuss gezahlten Beträge sind für die Parteien oder den Schiedsrichter nicht verzinslich.
Artikel 2: Kosten und Gebühren
1) Vorbehaltlich Artikel 38(2) der Regeln, Der Gerichtshof setzt die Gebühren des Schiedsrichters gemäß der nachstehend aufgeführten Skala fest oder, wenn der streitige Betrag nicht angegeben ist, nach eigenem Ermessen.
2) Bei der Festsetzung der Gebühren des Schiedsrichters, Der Gerichtshof berücksichtigt die Sorgfalt und Effizienz des Schiedsrichters, die verbrachte Zeit, die Schnelligkeit des Verfahrens, die Komplexität des Rechtsstreits und die Aktualität der Einreichung des Entwurfs des Schiedsspruchs, um zu einer Zahl innerhalb der angegebenen Grenzen zu gelangen oder, in Ausnahmefällen (Artikel 38(2) der Regeln), bei einer Zahl höher oder niedriger als diese Grenzen.
3) Wenn ein Fall mehr als einem Schiedsrichter vorgelegt wird, das Gericht, nach eigenem Ermessen, hat das Recht, die Gesamtgebühren auf ein Maximum zu erhöhen, das normalerweise das Dreifache der Gebühren eines Schiedsrichters nicht überschreitet.
4) Die Gebühren und Auslagen des Schiedsrichters werden ausschließlich vom Gerichtshof gemäß den Regeln festgelegt. Separate Gebührenvereinbarungen zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter verstoßen gegen die Regeln.
5) Der Gerichtshof legt die Verwaltungskosten des IStGH für jedes Schiedsverfahren gemäß der nachstehend dargelegten Skala fest, wenn der streitige Betrag nicht angegeben ist, nach eigenem Ermessen. Wenn die Parteien zusätzliche Dienstleistungen vereinbart haben, oder in Ausnahmefällen, Der Gerichtshof kann die Verwaltungskosten des IStGH auf einen niedrigeren oder höheren Wert festsetzen als den, der sich aus der Anwendung dieser Größenordnung ergeben würde, vorausgesetzt, diese Ausgaben dürfen normalerweise den Höchstbetrag der Waage nicht überschreiten.
6) Zu jeder Zeit während des Schiedsverfahrens, Der Gerichtshof kann einen Teil der Verwaltungskosten des IStGH, der den bereits vom Gerichtshof und vom Sekretariat erbrachten Dienstleistungen entspricht, als zahlbar festlegen.
7) Der Gerichtshof kann die Zahlung von Verwaltungskosten zusätzlich zu den in der Skala der Verwaltungskosten angegebenen verlangen, um ein Schiedsverfahren auf Antrag der Parteien oder eines von ihnen mit Zustimmung des anderen auszusetzen.
8) Wenn ein Schiedsverfahren vor der Erteilung eines endgültigen Schiedsspruchs endet, Der Gerichtshof legt die Gebühren und Auslagen der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten des IStGH nach eigenem Ermessen fest, unter Berücksichtigung des durch das Schiedsverfahren erreichten Stadiums und anderer relevanter Umstände.
9) Jeder von den Parteien als Vorauszahlung auf Kosten gezahlte Betrag, der die vom Gerichtshof festgesetzten Kosten des Schiedsverfahrens übersteigt, wird den Parteien unter Berücksichtigung der gezahlten Beträge erstattet.
10) Im Falle einer Bewerbung unter Artikel 36(2) der Regeln oder eines Erlasses gemäß Artikel 36(4) der Regeln, Der Gerichtshof kann einen Vorschuss zur Deckung zusätzlicher Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts und zusätzlicher Verwaltungskosten des IStGH festsetzen und die Übermittlung eines solchen Antrags an das Schiedsgericht von der vollständigen Barzahlung des Vorschusses an den IStGH abhängig machen. Der Gerichtshof legt nach eigenem Ermessen die Kosten des Verfahrens nach einem Antrag oder einem Erlass fest, Dies schließt alle möglichen Gebühren des Schiedsrichters und die Verwaltungskosten des IStGH ein, bei der Genehmigung der Entscheidung des Schiedsgerichts.
11) Das Sekretariat kann die Zahlung von Verwaltungskosten zusätzlich zu den in der Skala der Verwaltungskosten angegebenen Kosten für alle Kosten verlangen, die im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß entstehen Artikel 35(5) der Regeln.
12) Wenn einem Schiedsverfahren ein Verfahren nach den ICC-Mediationsregeln vorausgeht, Die Hälfte der für ein solches Verfahren gezahlten Verwaltungskosten des IStGH wird den Verwaltungskosten des IStGH des Schiedsverfahrens gutgeschrieben.
13) An den Schiedsrichter gezahlte Beträge enthalten keine mögliche Mehrwertsteuer (MwSt) oder andere Steuern oder Abgaben und Abgaben, die auf die Gebühren des Schiedsrichters anwendbar sind. Die Parteien sind verpflichtet, solche Steuern oder Abgaben zu zahlen; jedoch, Die Erstattung solcher Gebühren oder Steuern ist ausschließlich Sache des Schiedsrichters und der Parteien.
14) Alle ICC-Verwaltungskosten können der Mehrwertsteuer unterliegen (MwSt) oder Gebühren ähnlicher Art zum geltenden Satz.
Artikel 3: Staffel der Verwaltungskosten und Gebühren des Schiedsrichters
1) Die nachstehend aufgeführten Verwaltungskosten und Schiedsrichtergebühren gelten ab dem 1 Januar 2017 in Bezug auf alle Schiedsverfahren, die an oder nach diesem Datum begonnen haben, unabhängig von der Fassung der Regeln, die für solche Schiedsverfahren gelten.
2) Berechnung der ICC-Verwaltungskosten und der Gebühren des Schiedsrichters, Die Beträge, die für jede aufeinanderfolgende Tranche des streitigen Betrags berechnet werden, müssen addiert werden, mit der Ausnahme, dass der umstrittene Betrag über US $ liegt 500 Million, ein Pauschalbetrag von US $ 150,000 stellt die Gesamtheit der Verwaltungskosten des IStGH dar.
3) Die unten aufgeführten Verwaltungskosten und Schiedsrichtergebühren für das beschleunigte Verfahren gelten ab dem 1 März 2017 in Bezug auf alle Schiedsverfahren, die an oder nach diesem Datum begonnen haben, unabhängig von der Fassung der Regeln, die für solche Schiedsverfahren gelten. Wenn die Parteien dem beschleunigten Verfahren gemäß vereinbart haben Artikel 30(2), Buchstabe b), Es gelten die Skalen für das beschleunigte Verfahren.
4) Alle vom Gerichtshof oder gemäß einem der Anhänge zu den Regeln festgelegten Beträge sind in US-Dollar zu zahlen, sofern dies nicht gesetzlich verboten oder vom Gerichtshof anderweitig entschieden ist, In diesem Fall kann der IStGH eine andere Staffelung und Gebührenregelung in einer anderen Währung anwenden.
SKALEN DER VERWALTUNGSKOSTEN UND SCHIEDSGEBÜHREN
EIN. VERWALTUNGSAUFWENDUNGEN | ||||
Streitwert (in US-Dollar) | Verwaltungsaufwendungen(*) | |||
bis zu | 50,000 | $5,000 | ||
von | 50,001 | zu | 100,000 | 1.53% |
von | 100,001 | zu | 200,000 | 2.72% |
von | 200,001 | zu | 500,000 | 2.25% |
von | 500,001 | zu | 1,000,000 | 1.62% |
von | 1,000,001 | zu | 2,000,000 | 0.788% |
von | 2,000,001 | zu | 5,000,000 | 0.46% |
von | 5,000,001 | zu | 10,000,000 | 0.25% |
von | 10,000,001 | zu | 30,000,000 | 0.10% |
von | 30,000,001 | zu | 50,000,000 | 0.09% |
von | 50,000,001 | zu | 80,000,000 | 0.01% |
von | 80,000,001 | zu | 500,000,000 | 0.0123% |
Über | 500,000,000 | $150,000 |
B.. GEBÜHREN DES SCHIEDSRICHTERS | |||||
Streitwert (in US-Dollar) | Gebühren (**) | ||||
Minimum | maximal | ||||
bis zu | 50,000 | $3,000 | 18.0200% | ||
von | 50,001 | zu | 100,000 | 2.6500% | 13.5680% |
von | 100,001 | zu | 200,000 | 1.4310% | 7.6850% |
von | 200,001 | zu | 500,000 | 1.3670% | 6.8370% |
von | 500,001 | zu | 1,000,000 | 0.9540% | 4.0280% |
von | 1,000,001 | zu | 2,000,000 | 0.6890% | 3.6040% |
von | 2,000,001 | zu | 5,000,000 | 0.3750% | 1.3910% |
von | 5,000,001 | zu | 10,000,000 | 0.1280% | 0.9100% |
von | 10,000,001 | zu | 30,000,000 | 0.0640% | 0.2410% |
von | 30,000,001 | zu | 50,000,000 | 0.0590% | 0.2280% |
von | 50,000,001 | zu | 80,000,000 | 0.0330% | 0.1570% |
von | 80,000,001 | zu | 100,000,000 | 0.0210% | 0.1150% |
von | 100,000,001 | zu | 500,000,000 | 0.0110% | 0.0580% |
Über | 500,000,000 | 0.0100% | 0.0400% | ||
(*)(**) Nur zur Veranschaulichung, In der folgenden Tabelle sind die resultierenden Verwaltungskosten / Gebührenbereiche in US-Dollar angegeben, wenn die richtigen Berechnungen durchgeführt wurden. |
SKALEN DER VERWALTUNGSKOSTEN UND SCHIEDSGEBÜHREN FÜR DAS BESCHLEUNIGTE VERFAHREN
EIN. VERWALTUNGSAUFWENDUNGEN | ||||
Streitwert (in US-Dollar) | Verwaltungsaufwendungen(*) | |||
bis zu | 50,000 | $5,000 | ||
von | 50,001 | zu | 100,000 | 1.53% |
von | 100,001 | zu | 200,000 | 2.72% |
von | 200,001 | zu | 500,000 | 2.25% |
von | 500,001 | zu | 1,000,000 | 1.62% |
von | 1,000,001 | zu | 2,000,000 | 0.788% |
von | 2,000,001 | zu | 5,000,000 | 0.46% |
von | 5,000,001 | zu | 10,000,000 | 0.25% |
von | 10,000,001 | zu | 30,000,000 | 0.10% |
von | 30,000,001 | zu | 50,000,000 | 0.09% |
von | 50,000,001 | zu | 80,000,000 | 0.01% |
von | 80,000,001 | zu | 500,000,000 | 0.0123% |
Über | 500,000,000 | $150,000 |
B.. GEBÜHREN DES SCHIEDSRICHTERS | |||||
Streitwert (in US-Dollar) | Gebühren (**) | ||||
Minimum | maximal | ||||
bis zu | 50,000 | $2,400 | 14.4160% | ||
von | 50,001 | zu | 100,000 | 2.1200% | 10.8544% |
von | 100,001 | zu | 200,000 | 1.1448% | 6.1480% |
von | 200,001 | zu | 500,000 | 1.0936% | 5.4696% |
von | 500,001 | zu | 1,000,000 | 0.7632% | 3.2224% |
von | 1,000,001 | zu | 2,000,000 | 0.5512% | 2.8832% |
von | 2,000,001 | zu | 5,000,000 | 0.3000% | 1.1128% |
von | 5,000,001 | zu | 10,000,000 | 0.1024% | 0.7280% |
von | 10,000,001 | zu | 30,000,000 | 0.0512% | 0.1928% |
von | 30,000,001 | zu | 50,000,000 | 0.0472% | 0.1824% |
von | 50,000,001 | zu | 80,000,000 | 0.0264% | 0.1256% |
von | 80,000,001 | zu | 100,000,000 | 0.0168% | 0.0920% |
von | 100,000,001 | zu | 500,000,000 | 0.0088% | 0.0464% |
Über | 500,000,000 | 0.0080% | 0.0320% | ||
(*) (**) Nur zur Veranschaulichung, Die Tabelle auf der folgenden Seite gibt die resultierenden Verwaltungskosten / Gebührenbereiche in US-Dollar an, wenn die richtigen Berechnungen durchgeführt wurden. |
ANHANG IV : FALLMANAGEMENTTECHNIKEN
Das Folgende sind Beispiele für Fallmanagementtechniken, die vom Schiedsgericht und den Parteien zur Kontrolle von Zeit und Kosten verwendet werden können. In jedem Fall ist eine angemessene Kontrolle von Zeit und Kosten wichtig. Bei geringer Komplexität und geringem Wert, Es ist besonders wichtig sicherzustellen, dass Zeit und Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, worum es im Streit geht.
ein) Aufteilung des Verfahrens oder Vergabe eines oder mehrerer Teilpreise zu Schlüsselfragen, Wenn dies getan wird, kann tatsächlich erwartet werden, dass dies zu einer effizienteren Lösung des Falls führt.
B) Ermittlung von Problemen, die durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder ihren Experten gelöst werden können.
C) Ermittlung von Fragen, die ausschließlich auf der Grundlage von Dokumenten und nicht durch mündliche Beweismittel oder rechtliche Argumente bei einer Anhörung zu entscheiden sind
D) Vorlage von Belegen:
(ich) Aufforderung an die Parteien, mit ihren Unterlagen die Unterlagen vorzulegen, auf die sie sich stützen;
(ii) Vermeiden Sie gegebenenfalls Anfragen zur Dokumentenerstellung, um Zeit und Kosten zu kontrollieren;
(iii) in den Fällen, in denen Anfragen zur Erstellung von Dokumenten als angemessen angesehen werden, Beschränkung solcher Anfragen auf Dokumente oder Kategorien von Dokumenten, die für den Ausgang des Falls relevant und wesentlich sind;
(iv) Festlegung angemessener Fristen für die Erstellung von Dokumenten;
(v) Verwendung eines Zeitplans für die Erstellung von Dokumenten, um die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Erstellung von Dokumenten zu erleichtern.
e) Beschränkung der Länge und des Umfangs schriftlicher Einreichungen sowie schriftlicher und mündlicher Zeugenaussagen (sowohl Tatsachenzeugen als auch Experten) um Wiederholungen zu vermeiden und sich weiterhin auf wichtige Themen zu konzentrieren.
f) Verwendung von Telefon- oder Videokonferenzen für Verfahrens- und andere Anhörungen, bei denen eine persönliche Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich ist, und Einsatz von IT, die die Online-Kommunikation zwischen den Parteien ermöglicht, das Schiedsgericht und das Sekretariat des Gerichtshofs.
G) Organisation einer Konferenz vor der Anhörung mit dem Schiedsgericht, bei der die Regelungen für eine Anhörung erörtert und vereinbart werden können und das Schiedsgericht den Parteien Fragen aufzeigen kann, auf die sich die Parteien bei der Anhörung konzentrieren sollen.
h) Beilegung von Streitigkeiten:
(ich) die Parteien darüber zu informieren, dass es ihnen freisteht, den Streit ganz oder teilweise entweder durch Verhandlungen oder durch irgendeine Form gütlicher Streitbeilegungsmethoden wie z, zum Beispiel, Mediation nach den ICC Mediation Rules;
(ii) wo zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht vereinbart, Das Schiedsgericht kann Maßnahmen ergreifen, um die Beilegung des Streits zu erleichtern, vorausgesetzt, es werden alle Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass ein späterer Schiedsspruch gesetzlich vollstreckbar ist.
Weitere Techniken sind in der ICC-Veröffentlichung mit dem Titel „Kontrolle von Zeit und Kosten in Schiedsverfahren“ beschrieben..
ANHANG V.: NOTBESTIMMUNGSREGELN
Artikel 1: Anwendung für Notfallmaßnahmen
1) Eine Partei, die einen Notschiedsrichter gemäß Artikel 29 der Schiedsregeln des IStGH (die Regeln") legt seinen Antrag auf Sofortmaßnahmen vor (die Anwendung") an das Sekretariat in einem der in den internen Regeln des Gerichtshofs in Anhang II zu den Regeln.
2) Der Antrag ist in einer Anzahl von Kopien einzureichen, die ausreicht, um für jede Partei eine Kopie bereitzustellen, plus eins für den Notschiedsrichter, und eine für das Sekretariat.
3) Der Antrag muss die folgenden Informationen enthalten:
ein) der Name vollständig, Beschreibung, Adresse und andere Kontaktdaten jeder Partei;
B) der Name vollständig, Adresse und andere Kontaktdaten einer Person(S) Vertretung des Antragstellers;
C) eine Beschreibung der Umstände, unter denen der Antrag gestellt wurde, und des zugrunde liegenden Rechtsstreits, auf den verwiesen wird oder auf den ein Schiedsverfahren verwiesen werden soll;
D) eine Erklärung der angestrebten Sofortmaßnahmen;
e) die Gründe, warum der Antragsteller dringend vorläufige oder konservatorische Maßnahmen benötigt, die nicht auf die Bildung eines Schiedsgerichts warten können;
f) relevante Vereinbarungen und, speziell, die Schiedsvereinbarung;
G) jede Vereinbarung über den Ort des Schiedsverfahrens, die geltenden Rechtsregeln oder die Sprache des Schiedsverfahrens;
h) Zahlungsnachweis für den in Artikel 7(1) dieses Anhangs; und
ich) jedes Schiedsverfahren und alle anderen Eingaben im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Streit, die von einer der Parteien des Notschiedsgerichtsverfahrens vor der Antragstellung beim Sekretariat eingereicht wurden.
Der Antrag kann andere Dokumente oder Informationen enthalten, die der Antragsteller für angemessen hält oder die zur effizienten Prüfung des Antrags beitragen können.
4) Der Antrag ist in der Sprache des Schiedsverfahrens zu verfassen, sofern dies von den Parteien oder vereinbart wurde, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, in der Sprache der Schiedsvereinbarung.
5) Wenn und soweit der Präsident des Gerichtshofs (der Präsident") überlegt, auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen, dass die Bestimmungen für Notfallschiedsrichter in Bezug auf gelten Artikel 29(5) und Artikel 29(6) der Regeln, Das Sekretariat übermittelt der antwortenden Partei eine Kopie des Antrags und der dazugehörigen Unterlagen. Wenn und soweit der Präsident etwas anderes erwägt, Das Sekretariat teilt den Parteien mit, dass das Notfallschiedsverfahren in Bezug auf einige oder alle Parteien nicht stattfinden soll, und übermittelt ihnen eine Kopie des Antrags zur Information.
6) Der Präsident beendet das Schiedsverfahren für Notfälle, wenn das Sekretariat vom Antragsteller innerhalb des Schiedsgerichts keinen Antrag auf Schiedsgerichtsbarkeit erhalten hat 10 Tage nach Eingang des Antrags beim Sekretariat, es sei denn, der Notfallschiedsrichter stellt fest, dass ein längerer Zeitraum erforderlich ist.
Artikel 2: Ernennung des Notschiedsrichters; Übermittlung der Datei
1) Der Präsident ernennt innerhalb kürzester Zeit einen Notschiedsrichter, normalerweise innerhalb von zwei Tagen nach Eingang des Antrags beim Sekretariat.
2) Nach Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht gemäß wird kein Notschiedsrichter bestellt Artikel 16 der Regeln. Ein zuvor ernannter Notschiedsrichter behält sich die Befugnis vor, innerhalb der von zulässigen Frist eine Bestellung aufzugeben Artikel 6(4) dieses Anhangs.
3) Sobald der Notfallschiedsrichter ernannt wurde, Das Sekretariat teilt dies den Parteien mit und übermittelt die Akte an den Notschiedsrichter. Danach, Alle schriftlichen Mitteilungen der Parteien sind direkt an den Notschiedsrichter mit einer Kopie an die andere Partei und das Sekretariat zu richten. Eine Kopie aller schriftlichen Mitteilungen des Notschiedsrichters an die Parteien ist dem Sekretariat vorzulegen.
4) Jeder Notfallschiedsrichter ist und bleibt unparteiisch und unabhängig von den Streitparteien.
5) Vor der Ernennung, Ein potenzieller Notfallschiedsrichter muss eine Annahmeerklärung unterzeichnen, Verfügbarkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Das Sekretariat übermittelt den Parteien eine Kopie dieser Erklärung.
6) Ein Notfallschiedsrichter darf in keinem Schiedsverfahren im Zusammenhang mit dem Streit, der den Antrag begründet hat, als Schiedsrichter auftreten.
Artikel 3: Herausforderung eines Notfallschiedsrichters
1) Eine Anfechtung des Notschiedsrichters muss innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Anfechtung der Bekanntgabe der Ernennung bei der Partei oder ab dem Datum erfolgen, an dem diese Partei über die Tatsachen und Umstände informiert wurde, auf denen die Anfechtung beruht, sofern dies der Fall ist nach Erhalt dieser Mitteilung.
2) Die Anfechtung wird vom Gerichtshof entschieden, nachdem das Sekretariat dem Notschiedsrichter und der anderen Partei oder den anderen Parteien Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
Artikel 4: Ort des Schiedsverfahrens
1) Wenn die Parteien den Ort des Schiedsverfahrens vereinbart haben, Dieser Ort ist der Ort des Notschiedsgerichtsverfahrens. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung, Der Präsident legt den Ort des Notschiedsgerichts fest, unbeschadet der Bestimmung des Ortes des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 18(1) der Regeln.
2) Treffen mit dem Notfallschiedsrichter können durch ein persönliches Treffen an jedem Ort durchgeführt werden, den der Notfallschiedsrichter für angemessen hält, oder per Videokonferenz, Telefon oder ähnliche Kommunikationsmittel.
Artikel 5: Verfahren
1) Der Notfallschiedsrichter legt innerhalb möglichst kurzer Zeit einen Verfahrensplan für das Notfallschiedsrichterverfahren fest, in der Regel innerhalb von zwei Tagen nach Übermittlung der Akte an den Notschiedsrichter gemäß Artikel 2(3) dieses Anhangs.
2) Der Notfallschiedsrichter führt das Verfahren in der Weise durch, die der Notfallschiedsrichter für angemessen hält, unter Berücksichtigung der Art und der Dringlichkeit des Antrags. Auf alle Fälle, Der Notfallschiedsrichter handelt fair und unparteiisch und stellt sicher, dass jede Partei eine angemessene Gelegenheit hat, ihren Fall darzulegen.
Artikel 6: Auftrag
1) Gemäß Artikel 29(2) der Regeln, Die Entscheidung des Notschiedsrichters erfolgt in Form eines Beschlusses (die Bestellung").
2) In der Reihenfolge, Der Notschiedsrichter entscheidet, ob der Antrag gemäß zulässig ist Artikel 29(1) der Regeln und ob der Notfallschiedsrichter für die Anordnung von Notfallmaßnahmen zuständig ist.
3) Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und die Gründe angeben, auf denen sie beruht. Es ist vom Notschiedsrichter zu datieren und zu unterzeichnen.
4) Die Bestellung erfolgt spätestens bis 15 Tage ab dem Datum der Übermittlung der Akte an den Notschiedsrichter gemäß Artikel 2(3) dieses Anhangs. Der Präsident kann die Frist auf begründeten Antrag des Notschiedsrichters oder auf eigene Initiative des Präsidenten verlängern, wenn der Präsident dies für erforderlich hält.
5) Innerhalb der Frist gemäß Artikel 6(4) dieses Anhangs, Der Notschiedsrichter sendet den Befehl an die Parteien, mit einer Kopie an das Sekretariat, durch eines der Kommunikationsmittel, die von erlaubt sind Artikel 3(2) der Regeln, die der Notfallschiedsrichter berücksichtigt, gewährleistet einen sofortigen Eingang.
6) Die Bestellung ist für die Parteien nicht mehr bindend:
ein) die Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens durch den Präsidenten gemäß Artikel 1(6) dieses Anhangs;
B) die Annahme einer Anfechtung gegen den Notschiedsrichter durch den Gerichtshof gemäß Artikel 3 dieses Anhangs;
C) den endgültigen Schiedsspruch des Schiedsgerichts, sofern das Schiedsgericht nicht ausdrücklich etwas anderes entscheidet; oder
D) die Rücknahme aller Ansprüche oder die Beendigung des Schiedsverfahrens vor Erteilung eines endgültigen Schiedsspruchs.
7) Der Notfallschiedsrichter kann den Beschluss solchen Bedingungen unterwerfen, die der Notfallschiedsrichter für angemessen hält, einschließlich der Forderung nach angemessener Sicherheit.
8) Auf begründeten Antrag einer Partei vor der Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht gemäß Artikel 16 der Regeln, Der Notfallschiedsrichter kann Änderungen vornehmen, den Auftrag beenden oder annullieren.
Artikel 7: Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
1) Der Antragsteller muss einen Betrag von US $ zahlen 40,000, bestehend aus US $ 10,000 für ICC-Verwaltungskosten und US $ 30,000 für die Gebühren und Auslagen des Notschiedsrichters. Trotz Artikel 1(5) dieses Anhangs, Der Antrag wird erst nach Zahlung von US $ benachrichtigt 40,000 wird vom Sekretariat empfangen.
2) Der Präsident kann, jederzeit während des Notschiedsgerichtsverfahrens, beschließen, die Gebühren des Notschiedsrichters oder die Verwaltungskosten des IStGH unter Berücksichtigung zu erhöhen, unter anderem, die Art des Falles sowie die Art und den Umfang der vom Notschiedsrichter geleisteten Arbeit, das Gericht, der Präsident und das Sekretariat. Wenn die Partei, die den Antrag eingereicht hat, die erhöhten Kosten nicht innerhalb der vom Sekretariat festgelegten Frist bezahlt, Der Antrag gilt als zurückgezogen.
3) Die Anordnung des Notschiedsrichters legt die Kosten des Notschiedsgerichts fest und entscheidet, welche der Parteien sie tragen oder in welchem Verhältnis sie von den Parteien zu tragen sind.
4) Die Kosten des Schiedsverfahrens beinhalten die Verwaltungskosten des IStGH, die Gebühren und Auslagen des Notschiedsrichters sowie die angemessenen Rechts- und sonstigen Kosten, die den Parteien für das Notschiedsrichterverfahren entstehen.
5) Für den Fall, dass das Notfallschiedsverfahren nicht gemäß Artikel 1(5) dieses Anhangs oder vor Auftragserteilung anderweitig gekündigt werden, Der Präsident legt den dem Antragsteller zu erstattenden Betrag fest, wenn überhaupt. Ein Betrag von US $ 5,000 Verwaltungskosten für ICC werden in keinem Fall erstattet.
Artikel 8: Allgemeine Regel
1) Der Präsident hat die Entscheidungsbefugnis, nach Ermessen des Präsidenten, alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Notschiedsgerichtsverfahrens, die in diesem Anhang nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
2) In Abwesenheit des Präsidenten oder auf andere Weise auf Antrag des Präsidenten, Jeder der Vizepräsidenten des Gerichtshofs ist befugt, im Namen des Präsidenten Entscheidungen zu treffen.
3) In allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Notschiedsverfahren, die in diesem Anhang nicht ausdrücklich vorgesehen sind, das Gericht, Der Präsident und der Notschiedsrichter handeln im Sinne der Geschäftsordnung und dieses Anhangs.
ANHANG VI: BESCHLEUNIGTE VERFAHRENSREGELN
Artikel 1: Anwendung der beschleunigten Verfahrensregeln
1) Soweit Artikel 30 der Schiedsregeln des IStGH (die Regeln") und dieser Anhang VI sieht nichts anderes vor, Die Regeln gelten für ein Schiedsverfahren nach den Regeln für beschleunigte Verfahren.
2) Der in Artikel 30(2), Buchstabe a), der Regeln ist US $ 2,000,000.
3) Nach Erhalt der Antwort auf die Anfrage gemäß Artikel 5 der Regeln, oder nach Ablauf der Frist für die Antwort oder zu einem relevanten Zeitpunkt danach und vorbehaltlich Artikel 30(3) der Regeln, Das Sekretariat teilt den Parteien mit, dass in diesem Fall die Bestimmungen für das beschleunigte Verfahren gelten.
4) Der Gerichtshof kann, jederzeit während des Schiedsverfahrens, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, und nach Rücksprache mit dem Schiedsgericht und den Parteien, beschließen, dass die Bestimmungen für das beschleunigte Verfahren für den Fall nicht mehr gelten. In diesem Fall, es sei denn, der Gerichtshof hält es für angemessen, das Schiedsgericht zu ersetzen und / oder neu zu konstituieren, Das Schiedsgericht bleibt bestehen.
Artikel 2: Verfassung des Schiedsgerichts
1) Der Gerichtshof kann, ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen der Schiedsvereinbarung, einen Einzelschiedsrichter ernennen.
2) Die Parteien können den Einzelschiedsrichter innerhalb einer vom Sekretariat festgesetzten Frist benennen. In Ermangelung einer solchen Nominierung, Der Einzelschiedsrichter wird vom Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit ernannt.
Artikel 3: Verfahren
1) Artikel 23 der Regeln gelten nicht für ein Schiedsverfahren nach den Regeln des beschleunigten Verfahrens.
2) Nachdem das Schiedsgericht konstituiert wurde, Keine Partei kann neue Ansprüche geltend machen, es sei denn, es wurde vom Schiedsgericht dazu ermächtigt, die die Art dieser neuen Ansprüche berücksichtigen, das Stadium des Schiedsverfahrens, etwaige Kostenauswirkungen und sonstige relevante Umstände.
3) Die Fallmanagementkonferenz einberufen gemäß Artikel 24 der Geschäftsordnung erfolgt spätestens 15 Tage nach dem Datum, an dem die Akte an das Schiedsgericht übermittelt wurde. Der Gerichtshof kann diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, wenn er dies für erforderlich hält.
4) Es liegt im Ermessen des Schiedsgerichts, die von ihm für angemessen erachteten Verfahrensmaßnahmen zu treffen. Bestimmtes, das Schiedsgericht kann, nach Rücksprache mit den Parteien, beschließen, keine Anfragen für die Dokumentenerstellung zuzulassen oder die Anzahl zu begrenzen, Länge und Umfang der schriftlichen Einreichungen und schriftlichen Zeugenaussagen (sowohl Tatsachenzeugen als auch Experten).
5) Das Schiedsgericht kann, nach Rücksprache mit den Parteien, Die Streitigkeit wird ausschließlich auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen entschieden, ohne Anhörung und ohne Prüfung von Zeugen oder Sachverständigen. Wenn eine Anhörung stattfinden soll, Das Schiedsgericht kann es per Videokonferenz durchführen, Telefon oder ähnliche Kommunikationsmittel.
Artikel 4: Vergeben
1) Die Frist, innerhalb derer das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch erlassen muss, beträgt sechs Monate ab dem Datum der Fallmanagementkonferenz. Der Gerichtshof kann die Frist gemäß verlängern Artikel 31(2) der Regeln.
2) Die Gebühren des Schiedsgerichts werden gemäß der Höhe der Verwaltungskosten und der Gebühren des Schiedsrichters für das in Anhang III.
Artikel 5: Allgemeine Regel
In allen Angelegenheiten, die das beschleunigte Verfahren betreffen und in diesem Anhang nicht ausdrücklich vorgesehen sind, Der Gerichtshof und das Schiedsgericht handeln im Sinne der Geschäftsordnung und dieses Anhangs.