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Klimarecht in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit – Zwei Seiten der selben Münze

20/08/2022 durch Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Die Rolle des Klimarechts in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ist ein problematisches Thema. Auch wenn Umweltbewusstsein und Nachhaltigkeit in der heutigen Zeit immer wichtiger werden, und Investitionsschiedsgerichte haben kürzlich auch die Bedeutung der Anpassung des Investitionsrechts an die Ziele des Klimarechts erkannt, Es scheint einen Konflikt zwischen den beiden Feldern zu geben, der unmöglich zu vereinbaren ist. jedoch, als ehemaliger Generalsekretär der OECD, José Angel Gurria, Leg es, „Wenn wir wollen, dass alles so bleibt, wie es ist, die Dinge werden sich ändern müssen”.[1] Die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit muss sich den globalen Herausforderungen der Klimaproblematik anpassen.

Klimarecht in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit

Klimagesetz allgemein

Das Klimarecht ist der internationale Rechtsrahmen, der sich mit dem Klimawandel befasst, das hat heute die 2015 Pariser Abkommen in seinem Herzen. Die Vereinbarung wird unterzeichnet von 191 Zustände, die darauf abzielen, den globalen Durchschnitt des Temperaturanstiegs auf unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Länder müssen daher Gesetzesänderungen vornehmen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, was dazu geführt hat, dass klimabezogene Gesetze und Richtlinien auf der ganzen Welt erlassen wurden. Beispiele für solche Rechtsinstrumente sind die Europäischer Grüner Deal, das Europäisches Klimagesetz von 2021 und das neue Klimaschutzgesetz unterzeichnet von Joe Biden auf 16 August 2022.

Klimarecht in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit

jedoch, Die Anwendung des Klimarechts in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit schreitet nicht mit großer Geschwindigkeit voran. Internationale Investitionsabkommen erwähnen Umweltfragen entweder nicht oder, schlechter, sie schließen sie vom Geltungsbereich des materiellen Schutzes oder der Streitbeilegung aus. Kernpunkt sind die oben genannten Gesetzesänderungen, die zur Einhaltung der Umweltverpflichtungen notwendig sind, auf der Kehrseite, kann die Haftung von Staaten gegenüber ausländischen Investoren auslösen.

Die Staaten können sich für zwei sehr unterschiedliche Ansätze entscheiden, um die vereinbarten Ziele zu erreichen: Entweder können sie Investitionen in klimafreundliche Sektoren wie den Sektor der erneuerbaren Energien anregen, oder sie können umweltschädliche Sektoren regulieren, indem sie Emissionen begrenzen oder bestimmte Arten fossiler Brennstoffe vollständig auslaufen lassen. Keiner der beiden Wege kann beschritten werden, ohne sich mit Investoren auseinandersetzen zu müssen.

Im ersten Fall, wenn diese Anreize widerrufen werden, oder modifiziert, Anleger können Ansprüche auf der Grundlage berechtigter Erwartungen geltend machen, wie dies in Spanien geschehen ist, wo mehr als zwanzig Schiedsentscheidungen im Energiesektor in der sog. ergangen sind „Spanische Erneuerbare-Saga“. Dennoch, wenn Staaten die zweite Option wählen, Sie müssen möglicherweise mit Forderungen wegen indirekter Enteignung und Verstößen gegen den Standard der fairen und gerechten Behandlung konfrontiert werden.

Aus diesen Gründen, Die Anwendung des Klimarechts in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit hat zu einer großen Anzahl von Fällen geführt, die sich mit Umweltfragen befassen, einschließlich:

  • Verbote von Chemikalien und Bergbautechniken;
  • Widerruf oder Aussetzung von Genehmigungen für Bergbau und Projekte auf Kultur-/Naturerbestätten;
  • Ölverschmutzung;
  • Enteignung von Rücklagen;
  • Kostensteigerungen nach Umweltverträglichkeitsprüfungen;
  • Widerruf oder Änderung der Förderung erneuerbarer Energien;
  • der Ausstieg aus Atom- und Kohlekraftwerken;
  • Verbote für Öl, Gas- und Schiefergasprojekte.

Umweltansprüche von Investoren

Damit Investoren Umweltansprüche geltend machen können, sie müssen die Bestimmungen des Vertrags einhalten, auf den sie diese Ansprüche stützen. Abgesehen von den allgemeinen Anforderungen wie dem Schutz des Anlegers und dem Vorliegen einer gedeckten Kapitalanlage (die auch den Gesetzen des Aufnahmestaates entsprechen müssen), Es gibt mehrere andere gerichtliche Hürden, die in Investitionsabkommen enthalten sind.

Einige bilaterale Investitionsabkommen erklären ausdrücklich den Ausschluss von Ansprüchen, wenn die Investitionen durch Umweltrichtlinien und -vorschriften beeinflusst wurden. Beispiele sind die Kanada-Ukraine BIT, das US-Modell BIT und der CETA, die einen generellen Ausschluss für Umweltmaßnahmen enthalten, und der Kanada-Benin BIT, die nichtdiskriminierende Umweltmaßnahmen vom Anwendungsbereich der indirekten Enteignung ausschließt.

Auch wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage des zugrunde liegenden Vertrags festlegt, Es stellt sich die Frage, ob Investoren Schiedsverfahren zur Durchsetzung von Umweltverpflichtungen der Aufnahmestaaten nutzen dürfen. In dieser Hinsicht, Es gibt zwei Hauptschulen des Denkens. Die erste akzeptiert, dass Klimarechtsverträge in das innerstaatliche Recht des Gaststaats aufgenommen werden und daher von Investoren direkt durchsetzbar sind. Das Tribunal in Allard v. Barbados wendete diese Ansicht an, aber der Kläger konnte seine Umweltansprüche letztendlich nicht ausreichend beweisen.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass ein Investor den materiellen Schutz eines Abkommens nutzt, um Ansprüche wegen Verletzung von Umweltverpflichtungen geltend zu machen. Dasselbe Gericht in Allard v. Barbados akzeptierte auch diese letztere Argumentation, mit dem Hinweis, dass diese Verpflichtungen für die Anwendung des vollständigen Schutz- und Sicherheitsstandards relevant sein könnten.

Umweltgegenansprüche

Die andere Seite der Medaille ist die Anwendung des Klimarechts in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit durch den Gaststaat. Auch wenn diese Möglichkeit seit dem „früheste Konten der zwischenstaatlichen Schiedsgerichtsbarkeit”,[2] Die Rolle von Widerklagen von Staaten war im Investor-Staat-Streitbeilegungssystem traditionell sehr begrenzt.

Eine Widerklage kann auf den Wortlaut des zugrunde liegenden Vertrages gestützt werden, oder auch die Verfahrensregeln. Ein Beispiel für einen Vertrag, der Widerklagen ausdrücklich zulässt, ist der ENGAGIERT SEIN Zustimmung, während auf der Verfahrensebene sowohl die ICSID (sehen Regel 40) und der Strom UNCITRAL (sehen Artikel 21(3)) Regeln lassen diese Möglichkeit zu. jedoch, der Staat muss immer noch eine Rechtsquelle für die vom Investor verletzte Verpflichtung finden, die in einem Schiedsverfahren geltend gemacht werden kann. In dieser Hinsicht, Staaten und Gelehrte haben sich für die Anwendung des Völkerrechts ausgesprochen, transnationale öffentliche Ordnung, Vereinbarungen zwischen Gaststaaten und Investoren, und dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmestaates.

Weg nach vorn

Um ein klareres Bild über die Anwendung des Klimarechts in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zu erhalten, Es müssen zwei Schritte durchgeführt werden.

Zuerst, Die geltenden Vorschriften können unterschiedlich ausgelegt werden, um das von der vorgesehene sogenannte Prinzip der systemischen Integration zu fördern Wiener Konvention, was bedeutet, dass die Bereiche des Investitionsrechts und des Klimarechts kohärent ausgelegt werden müssen.

Zweite, Investitionsabkommen selbst können im Laufe der Zeit reformiert werden, um den Kampf gegen den Klimawandel besser zu unterstützen. Diese letztere Bewegung wurde von der geführt afrikanischen Kontinent, und hat in begrenztem Umfang die UNCITRAL beeinflusst, die ICSID und die ECT.

jedoch, Beide Prozesse müssen beschleunigt werden, da sonst die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ein weiterer Bereich sein kann, in dem die ergriffenen Maßnahmen zu gering sein werden, zu spät genommen.

  • Bendegúz Soós-Nagy, Aceris Law LLC

[1] Gurria, Engel (2017), Globalisierung: Flicken Sie es nicht, Schütteln Sie es auf, 6 Juni 2017, Er zitiert den Roman „Der Leopard“ von Giuseppe Tomasi di Lampedusa.

[2] Atanasova, Lorbeeren; Benoit, Adrián Martínez und Ostranský, Josef, 2014, Der rechtliche Rahmen für Widerklagen in Investitionsvertrags-Schiedsverfahren, Zeitschrift für Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Volumen 31, Problem 3, P. 360.

Abgelegt unter: ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit, Streitbeilegung durch den Investorstaat

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