Einer der Hauptvorteile der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Vergleich zu Gerichtsverfahren ist die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen. jedoch, der Zeitraum, in dem internationale Schiedssprüche international vollstreckt werden müssen, variiert stark je nach Ort der Vollstreckung. In der Tabelle unten (Abschnitt IV), Wir bieten eine Kurzanleitung, Zusammenfassung der Verjährungsfristen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in mehreren Ländern weltweit, basierend auf der dritten Ausgabe des ICC-Leitfadens zu nationalen Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Auszeichnungen gemäß der 1958 New Yorker Konvention (das "New York”), die den Stand der verschiedenen nationalen Gesetze widerspiegeln 1 Oktober 2018. Vor dem Anzeigen der Tabelle, Wir haben auch ein paar wichtige Imbissbuden dabei, einschließlich der Verjährungsfristen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (wenn überhaupt) unterscheiden sich erheblich zwischen den untersuchten Ländern (Abschnitt I.), zusammen mit einigen wichtigen terminologischen Klarstellungen, d.h., die Bedeutung der Begriffe „ausländische Auszeichnungen“, "Erkennung", „Durchsetzung“ und „Ausführung“ (Abschnitt II), sowie eine kurze Erläuterung, warum diese Verjährungsfristen den nationalen Gesetzen unterliegen (Abschnitt III).
ich. Die zentralen Thesen
Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs vor staatlichen Gerichten, normalerweise, wenn der Schiedsschuldner einem Schiedsspruch nicht freiwillig nachkommt, wodurch ein gerichtliches Eingreifen notwendig wird, um dem Zuschlagsgläubiger den Erhalt des zuerkannten Erlöses zu ermöglichen.
1. Länge der Verjährungsfristen (Wenn überhaupt) Variiert zwischen 2 zu 30 Jahre
Die Verjährungsfristen für die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs vor staatlichen Gerichten variieren stark zwischen den untersuchten Ländern, d.h., ab mindestens zwei Jahren (in China) bis zu 30 Jahre (z.B., in Österreich und Monaco), während es auch Länder gibt, die überhaupt keine expliziten Zeitbeschränkungen auferlegen (zum Beispiel, Schweden, Japan und die Vereinigten Arabischen Emirate). Eine bemerkenswerte Anzahl von Ländern, einschließlich Frankreich und Zypern, schweigen zu dem Thema, d.h. es gibt kein Gesetz, das die Verjährungsfrist für die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs festlegt, und/oder dieses Thema wurde vor staatlichen Gerichten nicht behandelt und/oder es gibt unterschiedliche Ansichten zu diesem Thema. Ein umsichtiger Ansatz in vielen dieser Länder, d.h., wenn das Gesetz und/oder die Rechtsprechung in Bezug auf die Verjährungsfristen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche schweigt oder unklar ist, die Fristen für die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche oder Urteile oder die allgemeinen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen sinngemäß anzuwenden, die häufig in Civil zu finden sind (oder Zivilprozess) Codes.
2. Auch die Ausgangspunkte von Verjährungsfristen sind unterschiedlich
Ähnlich, auch die beginne ab dem beginn der verjährungsfristen variieren. Ausgangspunkte sind das Datum, an dem die Auszeichnung verliehen wird (oder einen Tag später), das Datum, an dem der Schiedsspruch den Parteien mitgeteilt wird (oder an die Vollstreckungspartei), sowie das Datum des Ablaufs der Frist zur freiwilligen Erfüllung der Auszeichnung. Im Idealfall, Schiedsspruchgläubiger sollten umgehend ein Vollstreckungsverfahren einleiten, insbesondere dann, wenn klar ist, dass die Schiedsschuldner dem Schiedsspruch nicht freiwillig nachkommen werden, und speziell, wenn eine mögliche Unternehmensrestrukturierung der unterlegenen Partei am Horizont steht, das ist eine ziemlich gängige Taktik, um Firmenparteien zu verlieren, Den Schuldnern des Schiedsspruchs ein Schiedsspruch in Papierform, aber keine Vermögenswerte, gegen die er durchgesetzt werden kann, zurücklassen.
3. Andere bemerkenswerte Probleme
In einigen Staaten, z.B., Slowenien, die Einrede der Verjährung muss von der sich der Vollstreckung widersetzenden Partei geltend gemacht werden und wird nicht angewendet ausserhaus vom Gericht. In einigen Fällen, zum Beispiel, in der Schweiz, Slowenien und Tschechien, Fristen gelten als Angelegenheiten des materiellen Rechts, statt verfahrensrechtlicher Fragen. Das gesagt, das zuständige staatliche Gericht muss bestimmen, welches materielle Recht auf die Hauptsache anwendbar ist, und dann dieses Gesetz anwenden (die entweder eigenes oder fremdes Recht sein kann) um die relevante Verjährungsfrist zu finden. Ebenfalls, Gerichte in einigen Gerichtsbarkeiten, wie Russland und Neuseeland, sind milder und können auf die geltenden Verjährungsfristen verzichten, wenn sie es nur so machen, wenn es da ist, zum Beispiel, ein triftiger Grund für die Nichteinhaltung solcher Verjährungsfristen.
II. Terminologische Klarstellungen
Folgende juristische Begriffsklärungen sind zu beachten.
1. Ausland vs. Inländische Auszeichnungen
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Fristen beziehen sich nur auf ausländische Schiedssprüche, im Gegensatz zu inländischen, im Sinne von Artikel I des NYC, d.h.:
ich) „Schiedssprüche, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Staates ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche wird angestrebt”; und
ii) „Schiedssprüche gelten nicht als inländische Schiedssprüche in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung wird angestrebt.”
2. Rechtliche Anerkennung und Durchsetzung vs. Tatsächliche Ausführung
Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs, Auf der einen Seite, und tatsächliche Ausführung gegen das Vermögen des Schuldners, auf der anderen Seite, sind unterschiedliche und aufeinander folgende Verfahren. Das Vorherige (Anerkennung und Vollstreckung) wird von der NYC geregelt, in Verbindung mit dem nationalen Verfahrensrecht des Staates, in dem die Anerkennung und Vollstreckung angestrebt wird, gemäß Artikel III des NYC, die die Vertragsstaaten ausdrücklich anweist, einen Schiedsspruch in eigener Sache durchzusetzen.Geschäftsordnung”. Im Gegenteil, letzteres (tatsächliche Ausführung), die eingeleitet wird, nachdem ein Schiedsspruch anerkannt und als Gerichtsurteil eingetragen wurde und der, im Wesentlichen, der letzte Schritt im Prozess, unterliegt ausschließlich dem nationalen Recht des Staates, in dem die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Spruchschuldners verfolgt wird. Die Fristen für die tatsächliche Durchführung eines ausländischen Schiedsspruchs sind nicht Gegenstand dieses Artikels.
3. Anerkennung vs. Durchsetzung
Die NYC definiert die Begriffe Anerkennung und Vollstreckung nicht. In den meisten Ländern, Anerkennung und Vollstreckung werden gemeinsam in einem einzigen Gerichtsverfahren angestrebt. Es gibt ein paar Länder, jedoch, sowie, Spanien, Australien, und El Salvador, bei unterschiedlichen Verjährungsfristen für Anerkennung und Vollstreckung, was darauf hindeutet, dass die Anerkennung getrennt von der Vollstreckung beantragt werden kann. Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen ist, wohl, nicht leicht zu verstehen. Einfach ausgedrückt, Anerkennung bezieht sich normalerweise auf den Prozess, eine Auszeichnung als bindend zu betrachten, in der Erwägung, dass sich die Vollstreckung auf den Prozess der Vollstreckung eines Schiedsspruchs bezieht.
III. Die Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche unterliegen den nationalen Gesetzen
Die NYC schweigt zu den geltenden Zeitbeschränkungen (wenn überhaupt) zur Erhebung einer Klage auf Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs. Hier kommen nationale Gesetze ins Spiel, gemäß Artikel III des NYC. Artikel III des NYC legt fest, dass nationale „Geschäftsordnung" anwenden, solange sie nicht auferlegen“wesentlich erschwerendere Bedingungen oder höhere Gebühren oder Gebühren für die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, als für die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.„Der nationale“Geschäftsordnung” im Zusammenhang mit Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in mehr als 85 Länder und Territorien sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst und zusammengefasst.
IV. Tabelle der Verjährungsfristen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Die folgende Tabelle besteht aus vier Spalten: die erste Spalte enthält den Namen jedes Landes (oder Gebiet, im Fall von Kanada, zum Beispiel), in alphabetischer Reihenfolge; die zweite Spalte enthält die anwendbare Verjährungsfrist (wenn überhaupt); die dritte Spalte enthält den Beginn der Verjährungsfrist; und die vierte Spalte enthält Verweise auf die einschlägigen nationalen Gesetze und/oder die Rechtsprechung, die diese zeitlichen Beschränkungen auferlegen. Diese Tabelle steht auch zum Download bereit, im PDF-Format, unter folgendem Link: Kurzanleitung von Aceris Law LLC: Verjährungsfristen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Auszeichnungen.
Kurzanleitung von Aceris Law LLC: Verjährungsfristen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Auszeichnungen | |||
Land | Begrenzungszeitraum | Startpunkt | Satzung |
Albanien | 10 Jahre (es sei denn, für die jeweilige Streitigkeit ist gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen). | Ab dem Tag, an dem die Auszeichnung endgültig wird. | Gesetz Nr. 8116 datiert 29 März 1996, Zivilprozessordnung, in der geänderten Fassung. |
Algerien | 15 Jahre | Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch vollstreckbar wird. | Akt Nr. 08-09 von 25 Februar 2008, Algerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 23 April 2008, Artikel 630. |
Angola | Keiner | N / A | N / A |
Argentinien | 5 Jahre (allgemeine Frist für vertragliche Verpflichtungen). | Ab dem Tag, an dem Gläubiger ihre Rechte ausüben können. | Zivil- und Handelsgesetzbuch, Artikel 2560. |
Australien | Es gibt zwei relevante Verjährungsfristen: 1. eine Verjährungsfrist für die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs als Urteil eines australischen Gerichts; 2. eine Verjährungsfrist zur Vollstreckung des resultierenden australischen Urteils. | ||
1. Verjährungsfrist für die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs als Urteil eines australischen Gerichts | |||
New South Wales, Queensland, West-Australien, Tasmanien (& Territorien)
| 12 Jahre (wenn die Schiedsvereinbarung durch Urkunde getroffen wird) oder 6 Jahre (in jedem anderen fall). | Ab dem ersten Verzug, für den eine Vollstreckung beantragt wird. | Beschränkungsgesetz 1985 (Australisches Hauptstadtterritorium) S. 17; Beschränkungsgesetz 1969 (New South Wales), S. 20(2); Handlungsbeschränkungsgesetz 1974 (Queensland), ss. 10(1), (3); Beschränkungsgesetz 2005 (West-Australien), ss. 13, 18; Beschränkungsgesetz 1974 (Tasmanien), S. 4. |
Viktoria & Süd Australien | 15 Jahre (wenn die Schiedsvereinbarung durch Urkunde getroffen wird) oder 6 Jahre (in jedem anderen fall). | Ab dem ersten Verzug, für den eine Vollstreckung beantragt wird. | Handlungsbeschränkungsgesetz 1958 (Viktoria), ss. 5(1),(3); Handlungsbeschränkungsgesetz 1936 (Süd Australien), ss. 34-35. |
Nördliches Territorium | 12 Jahre (wenn die Schiedsvereinbarung durch Urkunde getroffen wird) oder 3 Jahre (in jedem anderen fall). | Ab dem ersten Verzug, für den eine Vollstreckung beantragt wird. | Beschränkungsgesetz (Nördliches Territorium), S. 18. |
2. Verjährungsfrist zur Vollstreckung des resultierenden australischen Urteils | |||
New South Wales | 12 Jahre | Ab dem Datum, an dem der Schiedsspruch erstmals vollstreckbar wird. | IAA, ss. 8(2), 8(3); Beschränkungsgesetz 1969 (New South Wales), S. 17(1). |
Viktoria | 15 Jahre | Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch vollstreckbar wurde.
| IAA, ss. 8(2), 8(3); Handlungsbeschränkungsgesetz 1958 (Viktoria), S. 5(4). |
Nördliches Territorium | 12 Jahre | Ab dem Datum, an dem der Schiedsspruch erstmals vollstreckbar wird. | IAA, ss. 8(2), 8(3); Beschränkungsgesetz 1981 (Nördliches Territorium), S. 15(1). |
Queensland | 12 Jahre | Ab dem Datum, an dem der Schiedsspruch erstmals vollstreckbar wird. | IAA, ss. 8(2), 8(3); Handlungsbeschränkungsgesetz 1974 (Queensland), S. 10(4). |
Tasmanien | 12 Jahre | Ab dem Datum, an dem der Schiedsspruch erstmals vollstreckbar wird. | IAA, ss. 8(2), 8(3); Beschränkungsgesetz 1974 (DAS), S. 4(4). |
West-Australien | 6 Jahre | Ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Klagegrundes, d.h., das Datum, an dem erstmals ein Verzug bei der Einhaltung des Schiedsspruchs eintritt. | IAA, ss. 8(2), 8(3); Beschränkungsgesetz 2005 (West-Australien), S. 13(1), 64. |
Australisches Hauptstadtterritorium | 12 Jahre | Ab dem Datum, an dem der Schiedsspruch erstmals vollstreckbar wird. | IAA, ss. 8(2), 8(3); Beschränkungsgesetz 1985, S. 14(1) (Australisches Hauptstadtterritorium). |
Süd Australien | 15 Jahre | Ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Klagegrundes. | IAA, ss. 8(2), 8(3); Handlungsbeschränkungsgesetz 1936 (Süd Australien), ss. 34, 35. |
Österreich | Keine Angabe, dennoch vorsichtig zu bewerben 30 Jahre in Analogie (Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Urteilen). | Ab dem Datum der Auszeichnung. | Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Justiz vom 21 Juli 1858 in Bezug auf Verjährungsfristen (Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858 zur Verjährungsfrist), RGBl. Nein. 105/1858, veröffentlicht 24 Juli 1858. |
Bahrein | Keine Angabe. | N / A | N / A |
Belgien | 10 Jahre (für Schiedsverfahren, die nach 1 September 2013). Vorher, keine Angabe, doch analog (Verjährungsfristen für gerichtliche Ansprüche): 30 Jahre (für Schiedsverfahren, die vor dem 1 September 2013 im Zusammenhang mit unbeweglichen Rechten); oder 10 Jahre (für Schiedsverfahren, die vor dem 1 September 2013 im Zusammenhang mit Rechten persönlich). | Ab dem Datum, an dem der Schiedsspruch den Parteien mitgeteilt wird. Ab dem Tag des Schiedsspruchs. Ab dem Datum der Auszeichnung. | Gerichtsgesetzbuch, Artikel 1722. Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 2262.
Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 2262. |
Bolivien | Keine Angabe, dennoch vorsichtig zu bewerben 5 Jahre in Analogie (allgemeine bolivianische Verjährungsfrist). | Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch den Parteien förmlich zugestellt wurde. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 1503, 1507. |
Brasilien | Keine Angabe, dennoch vorsichtig zu bewerben 10 Jahre sowohl für die Anerkennung als auch für die Vollstreckung sinngemäß (allgemeine brasilianische Verjährungsfrist; Für bestimmte Ansprüche gelten kürzere Fristen, d.h., für Versicherungsansprüche: 1 Jahr). | Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch den Parteien förmlich zugestellt wurde (zur Anerkennung). Ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung des STJ zur Anerkennung der Auszeichnung im Amtsblatt (zur Durchsetzung). | Brasilianische Zivilprozessordnung, Artikel 965; Oberstes Gericht des Bundesbeschlusses Nr. 150; Brasilianisches Zivilgesetzbuch, Artikel 205, 206. |
Brunei | 6 Jahre | Ab dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wurde. | Beschränkungsgesetz (DECKEL 14), S. 46. |
Bulgarien | Keine Angabe, dennoch vorsichtig zu bewerben 5 Jahre. | Ab dem Datum der Auszeichnung. | Kodex des Internationalen Privatrechts, Artikel 63; Schuld- und Vertragsrecht, Artikel 117(2). |
Kamerun | Keine Angabe; dennoch vorsichtig zu bewerben 30 Jahre in Analogie (Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Urteilen). | Ab dem Datum der Auszeichnung. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 2262.
|
Kanada | 6 Jahre (vor Bundesgericht; variiert jedoch in den einzelnen Provinzen). | Ab dem Datum der Auszeichnung (noch nicht klar spezifiziert). | Bundesgerichtsgesetz, S. 39(2); Compania Maritima Villa Nova S.A.. v. Northern Sales Co., [1992] 1 FC. 550 (C. A.); Bundesgerichtsordnung, r. 329(1)(h). |
Chile | Keine Angabe, dennoch vorsichtig zu bewerben 5 Jahre in Analogie (Verjährungsfrist für die Vollstreckung inländischer Urteile und Schiedssprüche). | Ab dem Datum, an dem die Auszeichnung nach dem Recht des Landes, in dem sie verliehen wurde, rechtskräftig wurde. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 2514, 2515. |
China | 2 Jahre | Ab dem letzten Tag des in der Auszeichnung für seine Leistung angegebenen Zeitraums; und wenn kein solcher Zeitraum angegeben ist, ab dem Tag, an dem die Auszeichnung wirksam wird. | Zivilprozessrecht 2017, Artikel 239; 2015 Auslegung des Zivilprozessgesetzes durch den Obersten Volksgerichtshof, Artikel 547. |
Kolumbien | Nicht für die Anerkennung angegeben. 5 Jahre zur Vollstreckung nach Anerkennung (analog aus inländischen Urteilen). | Ab dem Datum, an dem die Auszeichnung endgültig wird. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 15, 2535, 2536. |
Costa Rica | 4 Jahre | Ab dem Datum, an dem der Schiedsspruch nach dem Recht des Landes, in dem er ergangen ist, vollstreckbar oder rechtskräftig geworden ist. | Gesetz Nr. 9342, Artikel 26; Gesetz Nr. 3284, Artikel 874, 984. |
Kroatien | Keine Angabe, dennoch vorsichtig zu bewerben 10 Jahre (zur Durchsetzung, analog aus rechtskräftigen Gerichtsurteilen). | Ab Ablauf der Frist zur freiwilligen Einhaltung der Auszeichnung. | Ausführungsgesetz, Artikel 46, 50(1)/11; Schuldrecht, Artikel 233, für. 1. |
Zypern | Keine Angabe, wohl zwischen 6-10 Jahre. | Vom letzten Moment an hätte der Schuldner dem Schiedsspruch nachkommen müssen. | Zypern – Verjährung von Klagegründen Gesetz Nr. 66(ich)/2012, ss. 4, 7, 10; Vereinigtes Königreich – Beschränkungsgesetz 1980, ss. 7, 8; National Ability SA gegen Tinna Oils & Chemikalien Ltd, Der Amazon Reefer [2010] 1 Lloyd's Rep. 222, Ed&F Man Sugar Ltd gegen Lendoudis [2007] EWHC 2268 (Komm). |
Tschechische Republik | Keine Angabe, wohl 10 Jahre (wenn Kollisionsnormen zur Anwendung des tschechischen materiellen Rechts führen, da Verjährungsfristen als Sachfragen gelten, statt Verfahren). | Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch vollstreckbar wird, d.h., am Tag nach Ablauf der Leistungsfrist. | Gesetz Nr. 89/2012 Koll., Artikel 1, 46, 640-642, 648. |
Dänemark | Keine Angabe, wohl 10 Jahre in Analogie (Verjährungsfrist für Geldforderungen durch verbindliche Entscheidung). | Ab dem Tag, an dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann (das Fälligkeitsdatum) unter der Auszeichnung. | Konsolidiertes Gesetz Nr. 1238 von 9 November 2015 zur Verjährung von Geldforderungen, ss. 2, 5, 16, 19(3), 30(1); Akt Nr. 274 von 22 Dezember 1908. |
Dominikanische Republik | Keine Angabe. | N / A | N / A |
Ecuador | 10 Jahre | Ab dem Moment wird die Auszeichnung gerechte Sache nach dem Recht des Schiedsortes (zur Anerkennung). Ab dem Moment, an dem der Preis in Ecuador anerkannt wird (zur Durchsetzung). | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 2414, 2415. |
Der Retter | Keine Begrenzung (zur Anerkennung) noch 2 Jahre könnte sinngemäß gelten; 2 Jahre (zur Durchsetzung). | Ab dem Zeitpunkt, an dem die Auszeichnung endgültig wird. | Zivil- und Handelsprozessordnung, Artikel 553. |
Estland | Keine Angabe, doch wohl 10 Jahre in Analogie (wie die allgemeine Regel, dass eine durch eine vollstreckbare Urkunde anerkannte Forderung nach zehn Jahren erlischt). | Ab dem Datum, an dem die Auszeichnung verliehen wurde. | Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, Artikel 157(1),(2). |
Finnland | Keine Angabe, doch wohl 5 Jahre in Analogie (wie Gerichtsurteile) oder nach dem Recht des Ortes, an dem die Auszeichnung ausgestellt wurde. | Ab dem Datum der Auszeichnung. | Gesetz über den Verfall von Schulden 728/2003, Artikel 13. |
Frankreich | Keine Angabe, doch wohl: 30 Jahre (für zuvor verliehene Auszeichnungen 17 Juni 1983); oder 5 Jahre (für Auszeichnungen zwischen 17 Juni 1983 und 17 Juni 2008); oder 5 Jahre (für Auszeichnungen nach 17 Juni 2008). | Ab dem Tag der Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien.
Von 17 Juni 2008.
Ab dem Datum der Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 2224, wie gesetzlich geändert 2008-561 von 17 Juni 2008. |
Deutschland | Keiner | * Noch, unklar, ob die deutsche Zivilprozessordnung eine Verteidigung gegen einen Antrag auf Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in Deutschland zulässt, wenn die Verjährungsfrist für die Aufhebung eines solchen Schiedsspruchs am Sitz des Schiedsgerichts abgelaufen ist. | |
Griechenland | Keiner | N / A | Berufungsgericht Athen, Nein. 1390/1972, Nomiko Vima 1972, P. 1324. |
Guatemala | Keiner, doch wohl 5 Jahre oder 10 Jahre in Analogie. | Ab dem Datum der Auszeichnung. | Zivil- und Handelsprozessordnung, Artikel 296, die vorsieht, dass ein Urteil nicht mehr bindend ist von 5 Jahre nach ihrer Ausstellung, wenn sie eine ungesicherte Verpflichtung enthält, und 10 Jahre nach ihrer Ausstellung, wenn sie eine durch eine Hypothek oder ein Pfandrecht besicherte Verpflichtung enthält. |
Hongkong | 6 Jahre oder 12 Jahre (wenn die Schiedsvereinbarung unter Verschluss getroffen wird). | Ab dem Datum der Nichteinhaltung der Auszeichnung. | Verjährungsverordnung (Deckel. 347, Gesetze von Hongkong), S. 4; Schiedsordnung (Deckel. 609, Gesetze von Hongkong), ss. 14, 84, 87. |
Ungarn | Keiner, doch wohl 5 Jahre (Verjährungsfrist für Ansprüche). | Wenn die in der Prämie für die Zahlung festgelegte Frist verstrichen ist, ohne dass die Zahlung erfolgt ist. | Vollstreckungsgesetz, S. 57; Bürgerliches Gesetzbuch, S. 6:22. |
Indien | Keine Angabe, Gerichtsentscheidungen variieren, z.B., 3 oder 12 Jahre. | Ab dem Tag, an dem das Recht auf Beantragung einer solchen Anerkennung und Vollstreckung entsteht, d.h., das Datum, an dem der ausländische Schiedsspruch zwischen den Parteien in der Gerichtsbarkeit, in der er erlassen wurde, rechtskräftig und bindend wird. | Beschränkungsgesetz, 1963 (Handlung 36/1963), Zeitplan, Artikel 136, 137; Noy Vallesina Engineering SPAA Corporation v. Jindal Drugs Limited (Obergericht von Bombay; 2006 (3) Arb. LR 510); Reederei v. Bharat-Raffinerien (Oberstes Gericht von Madras; LUFT 2007 Verrückt 251). |
Indonesien | Keiner | N / A | N / A |
Ich rannte | Keiner | N / A | N / A |
Irland | 6 Jahre oder 12 Jahre (wenn die Schiedsvereinbarung unter Verschluss getroffen wird). | Ab dem Zeitpunkt, an dem der Klagegrund entstanden ist. | Verjährung, 1957, ss. 11 (1) (D) & (5) (B). |
Israel | Keine Angabe. | * Aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in einem innerstaatlichen Fall geht hervor, dass israelische Gerichte solche Anträge ablehnen können, wenn sie viele Jahre nach Erlass des Schiedsspruchs unter Umständen eingereicht werden, die einer Verletzung der Verfahrenspflicht von Treu und Glauben durch die Partei, die die Vollstreckung beantragt, gleichkommen; CPA-Genehmigung für zivilrechtliche Berufungen, Die Große Synagoge ‘Shore Halachot’ v. Gemeinde Netania, 11 September 2007 (Oberster Gerichtshof Israels). | |
Italien | Keine Angabe, doch wohl 10 Jahre in Analogie (wie normale Verjährungsfrist). | Ab dem Tag, an dem eine gerichtliche Klage eingereicht werden kann, d.h., wenn die ausländische Auszeichnung verbindlich geworden ist. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 2946. |
Japan | Keiner | N / A | N / A |
Jordanien | 15 Jahre | Ab dem Datum der Verleihung der Auszeichnung. | Gesetz über die Vollstreckung ausländischer Urteile, Nein. 8 von 1952 (Amtsblatt Nr. 1100, 16 Feb.. 1952). |
Kenia | 6 Jahre
| Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch für die Partei bindend wird, gegen die er vollstreckt werden soll, d.h., alle Herausforderungen und/oder Berufungen sind abgeschlossen. | |
Korea | 10 Jahre | Ab dem Datum der Auszeichnung. | Schiedsgesetz, Artikel 35; Zivilgesetz, Artikel 165, für. 2. |
Kuwait | 15 Jahre | Ab dem Datum der Verleihung der Auszeichnung | |
Libanon | Keine Angabe, doch wohl 10 Jahre (wie Urteile) | Ab dem Datum der Verleihung des Preises. | Libanesisches Obligationen- und Vertragsrecht, Artikel 344, 349. |
Litauen | Keine Angabe, doch wohl 5 Jahre in Analogie (da der vom Gericht nach seinem Urteil ausgestellte Vollstreckungsbescheid zur Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs innerhalb von . zur Vollstreckung vorgelegt werden muss 5 Jahre ab Inkrafttreten der Auszeichnung). | Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auszeichnung. | Zivilprozessordnung Nr. IX-743, 28 Februar 2002, Amtsblatt 2002, Nein. 36-1349, 42, Kunst. 606 Pkt 2.; Gesetz über Handelsschiedsgerichtsbarkeit Nr. I-1274, 2 Apr.. 1996, Amtsblatt 1996, Nein. 39-961, 45, Kunst. 41 Pkt 5, 7. |
Luxemburg | Keine Angabe, doch wohl 30 Jahre (wie Urteile). | Ab dem Datum der Auszeichnung. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 2224, 2262. |
Malaysia | Keiner | N / A | N / A |
Mauritius | Keiner | N / A | N / A |
Mexiko | Keine Angabe, doch wohl 10 Jahre (allgemeines Zeitlimit für alle Aktionen). | Ab dem Datum, an dem der endgültige Schiedsspruch der Partei, die die Vollstreckung des Schiedsspruchs beantragt, mitgeteilt wird | Handelskodex, Artikel 1419, 1040, 1047, 1419; Bundeszivilprozessordnung, Artikel 1159. |
Monaco | Normalerweise keine, doch wohl 30 Jahre. | Da der Antragsteller von den Gerichten von Monaco einen vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid für den Schiedsspruch erhalten hat. | Zivilgesetzbuch, Artikel 2082. |
Mongolei | Keiner | N / A | N / A |
Marokko | Keiner
| * Noch, wenn in Marokko gerendert, der Schiedsspruch muss beim Handelsgericht innerhalb von . beurkundet/registriert werden 7 Tage der Verleihung der Auszeichnung. Bei Auslandsüberweisung, die Frist richtet sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist; Marokkanische Zivilprozessordnung, wie geändert durch Gesetz Nr. 08-05; Artikel 327.31, 327.32. | |
Niederlande | 20 Jahre | Ab dem Tag nach der Entscheidung oder, wenn Bedingungen für ihre Durchsetzung gestellt wurden (deren Erfüllung nicht vom Willen der Person abhängt, die die Entscheidung erwirkt hat), ab dem Tag nach dem Tag, an dem diese Bedingungen erfüllt waren. | Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 3:324. |
Neuseeland | 6 Jahre, auf die das Gericht verzichten kann, wenn dies gerechtfertigt ist (Ausnahmen und Verlängerungen gelten in Fällen der Stilllegung, Minderheit, Unfähigkeit, Anerkennung der Schuld, Teilzahlung oder Betrug). | Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch durch Klage in Neuseeland vollstreckbar wurde. | Beschränkungsgesetz 2010, S. 36; Teil 4 (ss. 39(4), 44-48). |
Nigeria | 6 Jahre | Ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Klagegrundes, der zum Schiedsverfahren führt, in dem die Auszeichnung verliehen wurde. | City Engineering Nigeria Limited v. Bundeswohnungsamt [1997] 9 NWLR (Pkt 520) 244; siehe auch Tulip Nigeria Ltd v. Noleggioe Transport Maritime S.A.S (2011) 4 Nigerianischer wöchentlicher Gesetzesbericht, Pkt 1237, P. 254; Staatliches Dampfschiff Murmansk v. Kano Oil Millers Limited (1974) Alle nigerianischen Gesetzesberichte 893. |
Pakistan | 3 Jahre | Ab dem Datum der Auszeichnung. | Beschränkungsgesetz 1908, Artikel 181. |
Panama | Keine Angabe, doch wohl 7 Jahre in Analogie (wie die allgemeine panamaische Verjährungsfrist). | Ab dem Datum, an dem die Auszeichnung fest wurde, als gerechte Sache. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 1701, 1709. |
Peru | 10 Jahre | Ab dem Datum kann die Aktion eingeleitet werden, d.h., das Datum, an dem die Auszeichnung verliehen wurde. | Gesetzesdekret Nr. 295 (Peruanisches Zivilgesetzbuch), Artikel 1993, 2001(1). |
Philippinen | Keine Angabe, doch wohl 10 Jahre in Analogie (wie allgemeine Verjährungsfristen für die Klageerhebung). | Ab dem Zeitpunkt, an dem der Klagegrund entstanden ist. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 1144; siehe auch Depotbankgespräch, Autor des Kapitels über die Philippinen in Arbitration in Asia (M.. Moser (ed.), 2und Aufl., 2010, § § 2.2. |
Polen | Keine Angabe, doch wohl, wenn der Anspruch dem polnischen materiellen Recht unterliegt, in Analogie, entweder 6 Jahre; oder 3 Jahre (wenn der Anspruch auch auf periodische Leistungen besteht). | Ab dem Datum der Zustellung der Auszeichnung an die Partei.
Ab dem Datum der Auszeichnung. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 125. |
Portugal | Keiner | N / A | N / A |
Katar | 10 Jahre (für kommerzielle Auszeichnungen); 15 Jahre (für alle anderen Auszeichnungen). | Ab dem Datum der Verleihung der Auszeichnung. | Gesetz Nr. 27 von 2006 (Handelsgesetzbuch), Artikel 87; Gesetz Nr. 22 von 2004 (Bürgerliches Gesetzbuch), Artikel 415/2. |
Rumänien | Keiner | Noch, Die Vollstreckung wird nicht gewährt, wenn das Recht, die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs zu beantragen, nach dem Recht des Staates, in dem sich der Sitz des Schiedsverfahrens befindet, verjährt ist; CPC, Artikel 1.104 für. 1, 1.100, 1.129(f). | |
Russland | 3 Jahre (noch, auch wenn abgelaufen, es kann vom Arbitrazh-Gericht wiederhergestellt werden, auf Antrag des Antragstellers, aus triftigem Grund für die Nichteinhaltung der Verjährungsfrist.) | Ab dem Tag des Inkrafttretens des Schiedsspruchs. | Verfahrensordnung von Arbitrazh, Artikel 246. |
Senegal | Keine Angabe, doch wohl 10 Jahre in Analogie (wie allgemeine Klagefrist) oder 5 Jahre (Bewerbung in kaufmännischen Angelegenheiten). | Ab dem Tag der Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien. | |
Serbien | Keine Angabe, doch wohl 10 Jahre in Analogie (wie Urteile). | Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch endgültig und für die Parteien bindend wird, läuft am ersten Tag nach dem Datum der Auszeichnung. | Obligationenrecht, Artikel 379(1). |
Singapur | 6 Jahre | Ab dem Datum, an dem es für die Parteien bindend wird. | Internationales Schiedsgesetz, S. 8EIN; Beschränkungsgesetz (Deckel. 163), S. 6. |
Slowakei | 10 Jahre | Ab dem Tag, an dem der Schuldner im Rahmen des Schiedsspruchs zu leisten hatte, vorausgesetzt, der Preis wurde allen Parteien zugestellt und ist endgültig. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 110. |
Slowenien | 10 Jahre (nur für Auszeichnungen, die dem slowenischen materiellen Recht unterliegen, da es sich bei den Verjährungsfristen um materielle und nicht um verfahrensrechtliche Angelegenheiten handelt). Ebenfalls, die Einrede der Verjährung muss geltend gemacht werden und wird nicht angewendet ausserhaus. | Ab dem Tag, an dem der Schuldner gemäß dem Schiedsspruch zu leisten hatte, vorausgesetzt, der Preis wurde allen Parteien zugestellt und ist endgültig. | Pflichtenkodex, Amtsblatt der Republik Slowenien, Nein. 83/2001. |
Südafrika | Unklar, verschiedentlich gesagt 3 oder 4 Jahre. | Ab dem Tag der Veröffentlichung der Auszeichnung, d.h., ab dem Tag, an dem das Tribunal das Finale liefert, verbindlicher Zuschlag an die Parteien oder deren Vertreter. | Verordnungsgesetz 68 von 1969; Primavera Construction SA gegen Regierung, Nordwestprovinz, 2003(3) ZU 579 TPD; Gesellschaft von Lloyds v. Preis; Gesellschaft von Lloyds v. Lee, 2005(3) ZU 549 (T.); Myathaza gegen Johannesburg Metropolitan Bus Services (SOC) Begrenzte t/a Metrobus und andere, 2017 (4) BCLR 473 (CC). |
Spanien | 5 Jahre (zur Durchsetzung; keine Angabe (zur Anerkennung). | Unklar: entweder ab dem Zeitpunkt, an dem der Preis in Spanien anerkannt wird oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Preis endgültig ist. | Gesetz 29/2015, von 30 Juli 2015, über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Artikel 50; Zivilprozessrecht 1/2000 von 7 Januar 2000, Artikel 518; Entscheidung des Berufungsgerichts von Zamora, 27 November 2009 und Entscheidung des Berufungsgerichts von Soria, 19 Dezember 2011. |
Schweden | Keiner | N / A | N / A |
Schweiz | Keine Angabe. | * Verjährungsfristen gelten als Sache der Sache, statt Verfahren. Das gesagt, Schweizer Gerichte können die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs mit der Begründung ablehnen, dass die Forderung(S) im Rahmen des Schiedsspruchs nach dem anwendbaren materiellen Recht des betreffenden Landes verjährt sind (d.h., Auf den Sachverhalt anwendbares schweizerisches oder anderes materielles Recht). | |
Thailand | 3 Jahre | Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch vollstreckbar wird, d.h., normalerweise, am Datum, an dem es gerendert wurde. | Schiedsgesetz, S. 42. |
Tunesien | Keiner, doch wohl 20 Jahre. | * Eine allgemeine Regel in der Zivil- und Handelsprozessordnung sieht vor, dass jedes Urteil wirkungslos wird 20 Jahre nach der Wiedergabe. | |
Truthahn | Keine Angabe, doch wohl 10 Jahre (wie Urteile). | Ab dem Tag, an dem das Urteil der die Vollstreckung beantragenden Partei zugestellt wurde. | Türkisches Vollstreckungs- und Insolvenzrecht, Nein. 2004, 19 Juni 1932, Artikel 39; Baki Kuru, Zivilprozessrecht, 6Das D., Istanbul 2001, vol. III, P. 3160. |
Ukraine | 3 Jahre | Ab dem Datum der Verleihung des Preises. | Zivilprozessordnung der Ukraine, 18 März 2004, Nein. 1618-IV, Artikel 475(3). |
Vereinigte Arabische Emirate | Keiner | N / A | N / A |
Großbritannien | 6 Jahre oder 12 Jahre (wenn die Schiedsvereinbarung unter Verschluss getroffen wird). Noch, wenn bei der Vollstreckung des Schiedsspruchs das Recht eines anderen Staates zu berücksichtigen ist, das Auslandsverjährungsgesetz 1984 sieht vor, dass das Recht dieses anderen Landes in Bezug auf die Verjährung anzuwenden ist. | Ab dem Datum der Nichteinhaltung der Auszeichnung. | Beschränkungsgesetz 1980, ss. 7, 8; Ausländisches Verjährungsgesetz 1984, ss. 1–4; Agromet Motoimport GmbH v. Maulden Engineering Co. (Betten) Begrenzt [1985] 2 Alle E.R. 436; Der gute Herausforderer [2004] 1 Lloyds Repräsentant. 67, 71; Nationale Fähigkeit SA v. Tinna-Öle & Chemikalien Ltd [2009] EWCA Civ 1330. |
Vereinigtes Königreich Schottland | 20 Jahre | Ab dem Tag, an dem der Schiedsspruch vollstreckbar wird, d.h., das Datum, an dem der Schiedsspruch einer der Parteien des Schiedsverfahrens zugestellt wird. | Verschreibung und Einschränkung (Schottland) Artikel 1973, S. 7. |
vereinigte Staaten von Amerika | Allgemein, 3 Jahre (kann jedoch je nach Landesgesetzen variieren). | Ab dem Tag der Verleihung, d.h., das Ausstellungsdatum. | 9 U.S.C.. § § 207; Seetransport Wiking Trader Schiffarhtsgesellschaft MBH & Co., Kommanditgesellschaft v. Navimpex Zentralmarine, 989 F.2d 572 (2d Cir. 1993). |
Uruguay | Keiner (noch, der Beklagte kann Einrede wegen Verjährung oder Ablauf der Verpflichtung erheben, deren Vollstreckung angestrebt wird.) | N / A | N / A |
Venezuela | 10 Jahre | Ab dem Tag, an dem den Parteien die Erteilung des Schiedsspruchs mitgeteilt wird. | Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 1977. |
Vietnam | 3 Jahre | Ab dem Datum, an dem die Auszeichnung rechtswirksam wird, d.h., das Datum seiner Ausgabe. | Zivilprozessordnung, Artikel 451.1; Gesetz über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit Nr. 54/2010/QH12 der Nationalversammlung, Artikel 61.5. |
- * * *
in Summe, Die Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen richten sich nach den nationalen Gesetzen und variieren stark, mit unterschiedlichen Ausgangspunkten, einschließlich, häufig, das Datum, an dem der Schiedsspruch ergangen ist oder an dem der Schiedsspruch den Parteien mitgeteilt wurde. In Fällen, in denen das Gesetz und/oder die Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung einer Verjährung schweigt oder unklar ist, Es ist ratsam, dass Schiedsspruchgläubiger ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren einleiten, wenn nicht sofort, zumindest innerhalb der Fristen für die Vollstreckung inländischer Urteile oder innerhalb der für vertragliche Ansprüche geltenden allgemeinen Fristen, welches könnte, wohl, analog anwendbar sein.