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GRAND RIVER ENTERPRISES FIVE NATIONS LTD. ET AL. V.. VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA Auszeichnung von 12 Januar 2011

31/05/2017 durch Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

In diesem NAFTA-Fall, Zu den Antragstellern gehörten Grand River Enterprises Six Nations, GmbH., Ein kanadisches Unternehmen, das an der Herstellung und dem Verkauf von Tabakerzeugnissen beteiligt ist, Die Herren. Jerry Montour und Kenneth Hill (Kanadische Staatsangehörige) und Mr.. Arthur Montour, Jr., des Seneca Nations Territory, Perrysburg, New York.

GRAND RIVER ENTERPRISES FIVE NATIONS LTD. ET AL. V.. VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKADie Ansprecher reichten Schiedsklagen gegen mehrere Staaten der USA mit der Begründung ein, dass a 1998 Rahmenvergleichsvereinbarung („MSA”) war laut Kapitel in Verletzung ihrer Rechte 11 des nordamerikanischen Freihandelsabkommens („ÖL”).

Die MSA war das Ergebnis von Rechtsstreitigkeiten zwischen 40 US-Bundesstaaten und große US-Tabakproduzenten zum Ausgleich von Kosten im Zusammenhang mit Tabakkrankheiten. Im Rahmen der Abrechnung, Die Staaten hatten sowohl Treuhandgesetze als auch ergänzende Gesetze verabschiedet.

Obwohl die Marke Grand Seneca von Claimants noch nicht geschaffen worden war, sie beabsichtigten, von den zuordenbaren Aktienrückstellungen zu profitieren und, im 2002, hat mit Tobaccoville USA einen Zigarettenproduktionsvertrag abgeschlossen, Inc., unter denen Grand River Zigaretten der Marke Seneca herstellen würde und Tobaccoville das ausschließliche Recht hätte, diese Zigaretten außerhalb der Reservierung in den Vereinigten Staaten zu vertreiben.

jedoch, Die MSA hat restriktive Maßnahmen ergriffen und eine zuordenbare Aktienrückstellung aufgehoben.

Als Konsequenz, Antragsteller argumentierten, dass die MSA gegen Artikel verstoße 1102 (Inländerbehandlung), 1103 (Meistbegünstigte Inländerbehandlung), 1105 (faire und gerechte Behandlung) und 1110 (Enteignung).

In Bezug auf den Anspruch auf rechtswidrige Enteignung nach Artikel 1110 von NAFTA, Die Antragsteller argumentierten, dass die Maßnahmen der Staaten die angemessenen Erwartungen des Anlegers übertrafen. Das Tribunal, jedoch, stimmte diesem Argument nicht zu und vertrat die Auffassung, dass A.. Montour war ein erfahrener Investor in das Geschäft und hätte solche staatlichen Vorschriften erwarten können.

In Bezug auf den Anspruch auf Verletzung von Artikeln 1102 und 1103, Obwohl das Schiedsgericht feststellte, dass es keine Zuständigkeit für die Ansprüche in Bezug auf Verkäufe außerhalb der Reservierungen hatte, Das Tribunal beschloss weiterhin, die Klage der Vollständigkeit halber zu prüfen. Das Tribunal stellte fest, dass kein Verstoß zu befürchten war, da die Maßnahmen der Staaten für alle Anleger in derselben Situation wie die Ansprecher galten und daher kein Anspruch auf eine bessere Behandlung bestehen konnte.

Endlich, Das Schiedsgericht wies die Behauptungen des Ansprecher eines Verstoßes gegen den Standard für faire und gerechte Behandlung mit der Begründung zurück, dass er nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Verkäufen außerhalb des Vorbehalts und Ansprüche auf Verweigerung der Justiz zuständig sei und dass kein Verstoß gegen den Mindeststandard vorliege der Behandlung von Ausländern.


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