Das New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (New Yorker Konvention) ist ein Schlüsselinstrument für die Effizienz der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Das New Yorker Konvention erfordert alle Vertragsparteien, Über 160 Staaten in 2016, einerseits internationale Schiedsvereinbarungen anzuerkennen und durchzusetzen, und internationale Schiedssprüche auf der anderen Seite, vorbehaltlich sehr begrenzter Einschränkungen.
Die Grundvoraussetzung für die vermutete Gültigkeit internationaler Schiedsvereinbarungen ist in Artikel 1 enthalten 2(1) des New Yorker Konvention Dies sieht vor, dass die Vertragsstaaten schriftliche Vereinbarungen zur Schlichtung vergangener oder künftiger Streitigkeiten anerkennen müssen, wenn der Gegenstand durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden kann. Des Weiteren, gemäß Artikel 2(3), wenn die Parteien eine solche Schiedsvereinbarung vorgesehen haben, Die nationalen Gerichte müssen die Parteien an ein Schiedsgericht verweisen und dürfen den Streit nicht anhören.
Artikel 3 des New Yorker Konvention sieht die mutmaßliche Endgültigkeit ausländischer Schiedssprüche vor, indem die Vertragsstaaten verpflichtet werden, ausländische Schiedssprüche als verbindlich anzuerkennen und durchzusetzen, vorbehaltlich der sehr begrenzten Ausnahmen in Artikel 5 des New Yorker Konvention (z.B.. Zuständigkeitsüberschreitungen, Verstöße gegen die grundlegenden Verfahrensrechte und die öffentliche Ordnung).
In der Praxis, Ein Schiedsspruch ist „ausländisch“, wenn er in einer anderen Gerichtsbarkeit als der Gerichtsbarkeit ausgestellt wurde, in der eine Partei die Vollstreckung anstrebt, und es wird durchgesetzt, wenn beide Gerichtsbarkeiten Vertragsstaaten sind New Yorker Konvention.
Deshalb, das New Yorker Konvention berührt nicht die Befugnis eines innerstaatlichen Gerichts, einen in derselben Gerichtsbarkeit erlassenen Schiedsspruch aufzuheben oder aufzuheben, weil es nicht als ausländische Auszeichnung gilt, aber eine inländische Auszeichnung.