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Menschenrechts- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit: Parallele Verfahren

27/12/2016 durch Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Menschenrechte und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit sind nicht dagegen, und tatsächlich gibt es einen beträchtlichen Grad an Überlappung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte („EGMR') wurde als alternatives Forum oder Ergänzung zur Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in mehreren Streitigkeiten verwendet. Auch wenn der EGMR und die Investor-State-Schiedsgerichte dazu gehören auf den ersten Blick verschiedene Regime, und trotz Artikel 35, §2, B) der Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK'), was darauf hinweist, dass der EGMR “darf sich nicht mit Anträgen befassen, die im Wesentlichen mit denen übereinstimmen, die […] wurde bereits einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsverfahren unterzogen,Ihr Thema überschneidet sich oft, Schaffung einer gleichzeitigen Zuständigkeit für beide Fälle in Bezug auf einen Investitionsstreit zwischen einem Investor und einem Aufnahmestaat.

Menschenrechts- und InvestitionsschiedsgerichtsbarkeitDie Europäische Menschenrechtskonvention („EMRK') befasst sich mit der Behandlung von Personen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, Das Völkerrecht für Auslandsinvestitionen enthält Garantien für die Behandlung bestimmter Personen (Aliens) und ihr Eigentum.

Es ist, jedoch, Es ist nicht schwer, Ähnlichkeiten zwischen verschiedenen Schutzstandards zu finden, insbesondere wenn es um Eigentumsrechte geht. Zum Beispiel, Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK enthält Garantien für den friedlichen Genuss von Eigentum, die sich mit den investitionsrechtlichen Standards für rechtmäßige und rechtswidrige Enteignungen überschneiden, sowie faire und gerechte Behandlung. Somit, wo die EMRK anwendbar ist, und die Tatsachen des Falles erlauben es, Ein Anleger kann seinen Fall möglicherweise auch als eine Frage des Eigentumsschutzes nach der EMRK betrachten. Diese, zum Beispiel, wurde im Rahmen der Yukos-Affäre durchgeführt, eine Reihe von Fällen, die, abgesehen von Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, wurden auch vor dem EGMR diskutiert.

Der Rückgriff auf den EGMR kann die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ergänzen, durch die Prüfung von Ansprüchen, die nicht für ein Investitionsschiedsverfahren geeignet sind. Das würde, zum Beispiel, Ansprüche wegen Misshandlung des Eigentümers einschließen, Führungskräfte oder Mitarbeiter eines Unternehmens, die aus gerichtlichen Gründen in ihrem Schiedsverfahren keine Befriedigung im eigenen Namen suchen können (Staatsangehörigkeit, Investition etc.) oder weil sich das Investmentrecht in erster Linie mit der Behandlung einer bestimmten Sache befasst (Investition) und nicht mit der Behandlung von Personen (Auch wenn die Behandlung einer Person möglicherweise auf einen Verstoß gegen die Investition hinweist, und moralischer Schaden wurde in einer kleinen Anzahl von Schiedsverfahren im Zusammenhang mit Investitionsverträgen festgestellt). Dies ist eine nützliche Prozesstaktik für einen Investor, da es eine Regierung an zwei verschiedenen Fronten unter Druck setzen kann. Unbeschadet der Entschädigung, die für die Zufriedenheit der Ansprecher in den jeweiligen Foren gewährt wird, da die Rechtsprechung von beiden Seiten besagt, dass der Rückgriff auf ein Forum den Rückgriff und die Zufriedenheit des anderen nicht ausschließt, obwohl es wahrscheinlich ist, dass Probleme von gerechte Sache oder lis pendens wird trotzdem diskutiert.

Zwangsläufig, jedoch, Diese Möglichkeit wirft Bedenken hinsichtlich des Gesamtsystems auf. Dem Völkerrecht fehlt ein Mechanismus, mit dem parallele Verfahren wirksam geregelt werden können, um das Risiko einer doppelten Rückforderung zu vermeiden oder um sicherzustellen, dass keine widersprüchlichen Ergebnisse auftreten, und es ist sicher anzunehmen, dass die Tatsache, dass bisher nur wenige größere Probleme aufgetreten sind, nur ein Zufall ist. Deshalb, wie es heute steht, Es gibt einen erheblichen Spielraum für den Missbrauch von Rechten seitens gut finanzierter Anleger.

Die EMRK deckt ein weitaus breiteres Thema ab und ist weniger spezialisiert oder bereit, in Investitionsfällen einen hohen Entschädigungsbetrag zu gewähren. Dies bedeutet, dass neben ergänzenden persönlichen Ansprüchen oder Extremfällen wie Yukos, Es ist wahrscheinlicher, dass Anleger weiterhin nur durch das optimierte Verfahren der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit nach Erleichterungen suchen.

Das wird interessant, jedoch, zu sehen, was passiert, wenn die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Investitionsschiedsgerichte in Konflikt geraten.

Anastasia Choromidou, Aceris Law SARL


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