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Offenlegung von Finanzierungsvereinbarungen mit Dritten in internationalen Schiedsverfahren

20/01/2020 durch Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Eine hitzige Debatte über die Finanzierung durch Dritte in internationalen Schiedsverfahren ist die Offenlegung von Drittmitteln, als Drittmittelgeber können hinter den Kulissen handeln, um ein Schiedsverfahren zu finanzieren.

Ob sich die Offenlegung nur auf die Identität des Geldgebers oder auch auf die Integrität der Finanzierungsvereinbarung erstreckt, Die Frage der Offenlegung ist relevant, um ein Gleichgewicht zwischen Transparenz zu erreichen, Auf der einen Seite, und Effizienz, auf dem anderen.

Fehlen einer allgemeinen und verbindlichen Regel, nach der die Parteien Finanzierungsvereinbarungen mit Dritten offenlegen müssen

Heute, Es gibt keine allgemeine Regel, nach der Parteien eine Finanzierungsvereinbarung mit Dritten offenlegen müssen. Aktuelle Schiedsregeln, sowie nationales Recht, schweigen zu diesem Thema, Obwohl vorgeschlagene Änderungen der ICSID-Regeln eine neue Pflicht zur Offenlegung von Drittmitteln schaffen würden.

Abgesehen von börsennotierten Unternehmen, vorbehaltlich des öffentlichen Rechts und der Börsenregeln, Die Parteien können entweder freiwillig Finanzierungsvereinbarungen mit Dritten offenlegen oder den Anordnungen des Schiedsgerichts nachkommen.

Im 2014, die Internationale Anwaltskammer (ANDERS) ausgestellt die IBA-Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die Leitlinien befassen sich mit der Frage der Offenlegung von Finanzierungsvereinbarungen mit Dritten im Kontext der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer Offenlegung, Platzierung von Prozessfinanzierern und Versicherern auf der gleichen Ebene wie Parteien mit einem „direktes wirtschaftliches Interesse an der Auszeichnung.”

“Drittmittelgeber und Versicherer im Zusammenhang mit dem Streit können ein direktes wirtschaftliches Interesse an der Vergabe haben, und als solche kann als das Äquivalent der Partei angesehen werden. Für diese Zwecke, Die Begriffe „Drittmittelgeber“ und „Versicherer“ beziehen sich auf jede Person oder Organisation, die Mittel einbringt, oder andere materielle Unterstützung, zur Verfolgung oder Verteidigung des Falles und das hat ein direktes wirtschaftliches Interesse an, oder eine Pflicht zur Entschädigung einer Partei für, der im Schiedsverfahren zu erbringende Schiedsspruch”.[1] Dies spiegelt sich im Allgemeinen Standard wider 7(ein):

Pflicht zur Offenlegung von Drittmitteln

Trotz der Akzeptanz der IBA-Richtlinien innerhalb der Schiedsgemeinschaft, Sie sind lediglich Empfehlungen an Parteien und Schiedsgerichte, welche "Überschreiben Sie nicht das anwendbare nationale Recht oder die von den Parteien gewählten Schiedsregeln”.[2]

Offenlegung der Finanzierung als Strategie in der Schiedsgerichtsbarkeit?

Wenn Parteien freiwillig das Bestehen von Finanzierungsvereinbarungen offenlegen können, Ein Antragsteller kann dies tatsächlich zu strategischen Zwecken tun. Die Offenlegung einer Finanzierungsvereinbarung kann die Position eines Antragstellers bei der potenziellen Abwicklung verbessern, als Antragsteller kann nachweisen, dass er über die finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, das kann im Zweifel sein, das Schiedsverfahren bis zu seinem bitteren Ende zu verfolgen.

Es kann auch eine Nachricht an das Schiedsgericht senden, dass es einen starken Fall hat (Da die Due Diligence der Geldgeber sehr streng ist und die meisten Geldgeber von Rechtsstreitigkeiten einen Fall erst nach einer gründlichen Analyse seiner Stärken und einer gründlichen Überprüfung der unterstützenden Dokumentation akzeptieren). Eine vorherige Offenlegung kann auch signalisieren, dass ein Antragsteller bereit ist, die Integrität des Schiedsverfahrens sicherzustellen.

Auf der anderen Seite, Die Parteien müssen die Offenlegung einer Finanzierungsvereinbarung sorgfältig analysieren. Dies kann die Wahrscheinlichkeit von Fangexpeditionen der Gegenpartei erhöhen (d.h., eine Anordnung zur Offenlegung der Bedingungen der Finanzierungsvereinbarung und anderer Herausforderungen), während die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass ein Antrag auf Sicherheit für Kosten gestellt wird.

Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Offenlegung: Interessenkonflikt und Kostensicherheit

Finanzierungsvereinbarungen können wichtige Verfahrensfragen wie Interessenkonflikte und Anträge auf Kostensicherheit betreffen.

Die Finanzierung durch Dritte kann auf verschiedene Weise zu Interessenkonflikten in Bezug auf die Unabhängigkeit des Schiedsrichters führen, Zum Beispiel, wenn der Schiedsrichter eine Beziehung zum Drittmittelgeber hat. jedoch, Interessenkonflikte sind nicht unbedingt auf Schiedsrichter beschränkt. Viele Drittmittelgeber sind bekannte und große Institutionen, die unweigerlich an anderen Ansprüchen beteiligt sind.

Entsprechend, Das Risiko der Geheimhaltung im Zusammenhang mit Interessenkonflikten ist relativ hoch. Eine Ablehnung würde die Wahrscheinlichkeit einer Anfechtung aufgrund der mangelnden Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters erhöhen, auch zum Zeitpunkt der Vollstreckung eines Schiedsspruchs vor nationalen Gerichten.

Eine Offenlegung kann auch erforderlich sein, um den Anweisungen der Schiedsrichter zur Kostensicherheit nachzukommen. Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, Ein Antragsteller kann gezwungen werden, seine finanzielle Situation nachzuweisen. Das Bestehen einer Finanzierungsvereinbarung kann dem Befragten, der Sicherheit für die Kosten sucht, Munition geben, Dies kann als Hinweis auf die Unfähigkeit eines Antragstellers angesehen werden, die Schiedsgerichtskosten im Falle einer Vergabe nachteiliger Kosten zu tragen, obwohl dies nicht immer wahr ist.

  • Isabela Monnerat Mendes, Aceris Law LLC

[1] IBA-Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, in der geänderten Fassung 23 Okt.. 2014, Erklärung zum Allgemeinen Standard 6.

[2] IBA-Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, in der geänderten Fassung 23 Okt.. 2014, Einführung, für. 6.

Abgelegt unter: Drittmittel

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