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ALAPLI ELECTRONICS B.V.. V.. TÜRKISCHE REPUBLIK (ICSID-FALL NR: ARB / 08/13) – ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG VON 10 JULI 2014

28/04/2017 durch Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Der ICSID-Fall Alapli Electric B.V.. v. Türkische Republik betroffen ein Zugeständnis zu entwickeln, Finanzen, ein Kraftwerk in der Türkei besitzen und betreiben.

Der Streit wurde durch das ICSID-Übereinkommen geregelt, das Energiecharta-Vertrag (das "ECT”) und das Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Türkei vom März 27, 1986 (das "BISSCHEN”).

Während des Bietungsprozesses, Der Ansprecher hatte sich angeblich auf ein nationales Gesetz gestützt, das wesentliche Änderungen erfahren hatte, die zu einem Verlust seiner Investition und einem Verstoß gegen ECT und BIT führten.

Das Tribunal entschied, dass es sowohl nach dem ECT als auch nach dem BIT nicht zuständig sei, jedoch, ohne die Begründetheit des Falles zu prüfen.

Als Ergebnis, Die Ansprecherin beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen schwerwiegender Abweichung von einer grundlegenden Verfahrensregel (Artikel 52 (1) (D) des ICSID-Übereinkommens), ein Versäumnis, Gründe anzugeben (Artikel 52 (1) (e) des ICSID-Übereinkommens) und ein offensichtlicher Überschuss an Kräften (Artikel 52 (1) (B) des ICSID-Übereinkommens). Ein zu Das Komitee wurde dann gebildet, um die Aufhebung des Preises zu prüfen.

Zuerst, in Bezug auf die angeblich schwerwiegende Abweichung von einer grundlegenden Verfahrensregel, Der Ausschuss verneinte dies. Damit eine Herausforderung aufrechterhalten werden kann, da muss sein (ich) einen Entzug des Nutzens oder Schutzes einer Partei und (ii) es muss einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Streits haben. Der Ausschuss entschied, dass der Schiedsspruch des Schiedsgerichts nicht gegen Artikel verstößt 48(1) des ICSID-Übereinkommens, Dies erfordert nur die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, wie es der Fall war (am besten. 157-185).

Zweite, sich auf beides verlassen MEIN v. Guinea und Vivendi I., Der Ausschuss entschied, dass kein Verstoß gegen Artikel vorliegt 52(1)(e) der ICSID-Konvention, weil die Auszeichnung es den Lesern ermöglicht, ihre Argumentation zu verstehen und zu befolgen (am besten. 197-199) und, auch wenn die Argumentation der Schiedsrichter anders war, was durch das ICSID-Übereinkommen erlaubt ist, Die Argumentation war auf jeden Fall komplementär (am besten. 212-214).

Dritte, um einen Verstoß gegen Artikel 52(1)(B) des ICSID-Übereinkommens aufrechtzuerhalten, Es muss einen offensichtlichen Überschuss an Kräften geben, der offensichtlich ist, klar oder offensichtlich. Hier, Der Ausschuss stellte fest, dass das Schiedsgericht das korrekte Recht auf den Streit anwendete, und wies die Klage damit ab (am besten. 234-257).

Deshalb, Der Ausschuss wies den Antrag auf Nichtigerklärung des Schiedsspruchs unter zurück

Artikel 52(1)(B), 52(1)(D) und 52(1)(e) des ICSID-Übereinkommens (am besten. 258265).

Ein solches Ergebnis ist aus statistischer Sicht nicht überraschend: zwischen 1971 und 2000, 13% von Auszeichnungen wurden annulliert, was fiel auf 8% von Auszeichnungen, die zwischen annulliert werden 2001 und 2010, das ist seit diesem Datum noch weiter gefallen.

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Abgelegt unter: Schiedsgerichtsbarkeit, ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit, Internationales Schiedsrecht, Türkei Schiedsgerichtsbarkeit

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