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Vollstreckung von Schiedssprüchen in Frankreich

02/07/2017 durch Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Die Aufhebung eines Schiedsspruchs durch eine ausländische Gerichtsbarkeit ist kein Grund, die Vollstreckung von Schiedssprüchen in Frankreich abzulehnen. Die ständige Position der französischen Gerichte zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche wurde von der Jeder High Court in einer Entscheidung von 10 Februar 2017, unten wiedergegeben, in Bezug auf die Versuche, die durchzusetzen Yukos Award (Veteran Petroleum Limited v. Die Russische Föderation). Das Gericht erster Instanz wies das Argument der Russischen Föderation zurück, dass die Vollstreckung aufgrund der Aufhebung des Schiedsspruchs im Herkunftsland des Schiedsspruchs nicht erfolgen könne:

„Es ist Rechtsprechung, dass Artikel 1498 ff., die Artikel geworden sind 1514 und Befolgung der Zivilprozessordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, gelten sowohl für internationale als auch für im Ausland vergebene Auszeichnungen, ohne Rücksicht auf ihren internen oder internationalen Charakter.

Es ist auch unstreitig, dass, auf der Grundlage von Artikel VII des New Yorker Übereinkommens von 10 Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Die gleiche Rechtsprechung gilt im französischen Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Dies sieht nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs im Herkunftsland als Grund für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs vor.

Entsprechend, Es ist unerheblich, ob die aufgehobenen Schiedssprüche internationaler Natur sind, seit sie waren, wie die, um die es geht, im Ausland gerendert.

Entsprechend, der Klagegrund, dass der der Beschlagnahme zugrunde liegende Schiedsspruch in Frankreich durch das Urteil des Bezirksgerichts Den Haag aufgehoben oder für nichtig erklärt worden wäre (Niederlande) von 20 April 2016 wird entlassen.”

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Frankreich

 

Vorher, das französische Kassationsgericht hatte entschieden, dass die Bestimmungen von Artikel VII der New Yorker Übereinkommen von 10 Juni 1958 für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche darf einer interessierten Partei nicht das Recht entziehen, sich auf einen Schiedsspruch in der Weise und im Umfang zu berufen, die nach den Gesetzen oder Verträgen des Landes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zulässig sind. Daraus folgt, dass ein französischer Richter nicht ablehnen kann Exequatur wenn sein nationales Recht es erlaubt (Zivil. 1, 9 Okt.. 1984: Stier. Zivil. ich, Nein. 248; D.. 1985. 101).

Das Kassationsgericht entschied auch, dass Artikel VII des New Yorker Übereinkommens, zu denen Frankreich und Polen (das Land, in dem die Auszeichnung vergeben wurde) sind Parteien, beraubt keine interessierte Partei des Rechts, sich auf einen in einem anderen Land erlassenen Schiedsspruch in der Weise und im Umfang zu berufen, die nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zulässig sind.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass der französische Richter dies möglicherweise nicht tun darf, wenn der Schiedsspruch von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem er vergeben wurde, aufgehoben oder ausgesetzt wurde, die Durchsetzung aus diesem Grund ablehnen, Das ist kein Grund, der von aufgezählt wird Artikel 1520 der französischen Zivilprozessordnung, obwohl dies in Artikel V 1.e des New Yorker Übereinkommens vorgesehen ist (Zivil. 1 März 1993: Stier. Zivil. ich, Nein. 99; Rev.. Arb. 1993. 255; DMF 1994. 28; JCP 1994. ich. 3755, Nein. 22; siehe auch Civ. 1, 29 Juni 2007: Stier. Zivil. ich, Nein. 250; D.. 2007 AJ 1969, obs. Delpech; Ebenda. Schwenken. 189). Im gemeldeten Fall, Der Antrag der Russischen Föderation auf Freigabe des beschlagnahmten Vermögens wurde aufgrund mangelnder Identität zwischen dem Schuldner und dem Eigentum an dem beschlagnahmten Vermögen gemäß den Anforderungen von zugelassen Artikel 211-1 der Zivilprozessordnung.

  • Andrian Beregoi, Internationale Schiedsrechtskanzlei Aceris

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Abgelegt unter: Schiedsspruch, Vollstreckung des Schiedsspruchs, Frankreich Schiedsgerichtsbarkeit, Internationales Schiedsrecht

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