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SAINT-GOBAIN PERFORMANCE PLASTICS EUROPE V.. DIE BOLIVARISCHE REPUBLIK VENEZUELA (ICSID-FALL NR. ARB / 12/13) – ENTSCHEIDUNG ÜBER EINEN VORSCHLAG ZUR DISQUALIFIZIERUNG DES SCHIEDSRICHTERS von 27 Februar 2013

19/05/2017 durch Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

SAINT-GOBAIN PERFORMANCE PLASTICS EUROPE V.. DIE BOLIVARISCHE REPUBLIK VENEZUELA

Auf 25 Kann 2012, Saint-Gobain Performance Plastics Europe reichte ein Schiedsverfahren gegen die Bolivarische Republik Venezuela wegen Verstößen gegen das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen Frankreich und Venezuela ein 15 April 2004.

Nach Ernennung der Schiedsrichter durch jede Partei, Der Antragsteller beantragte die Disqualifikation des vom Antragsgegner gewählten Schiedsrichters, Herr. Bottini. Der Ansprecher stützte sich auf Artikel 57 und 58 des ICSID-Übereinkommens und der ICSID-Regel 9 der ICSID-Schiedsregeln.

Mit der Ablehnung seiner Disqualifikation, Das Schiedsgericht erinnerte zunächst daran, dass eine Anfechtung der Disqualifikation bestätigt werden sollte, Die Herausforderung muss auf Tatsachen beruhen, die auf einen offensichtlichen Mangel an Unabhängigkeit hinweisen.

Im vorliegenden Fall, Herr. Bottini arbeitete zuvor im Büro des Generalstaatsanwalts von Argentinien als Nationaldirektor für internationale Angelegenheiten und Streitigkeiten, nachdem, im Januar 1, 2013, Er promovierte in Cambridge im Vereinigten Königreich. Der Ansprecher argumentierte, dass Herr. Bottini war in mehreren Fällen als Anwalt des befragten Staates beteiligt gewesen, und sein Wechsel der Beschäftigung änderte nichts an der Tatsache, dass es eine offensichtliche Voreingenommenheit gab, die zu seiner Disqualifikation führen sollte.

Das Schiedsgericht, jedoch, entschied, dass es keinen Verstoß gegen das ICJ-Statut gab, da seine derzeitige akademische Position nicht als politische Ernennung qualifiziert war, und schloss daher Inkompatibilitäten aus.

In Ergänzung, das Schiedsgericht fand keine “ManifestDas Risiko mangelnder Unabhängigkeit rechtfertigt Herrn. Bottinis Disqualifikation als Schiedsrichter. Das Tribunal stellte fest, dass es keine Hinweise auf eine „berechtigter Zweifel”Bezüglich Mr.. Bottinis Unparteilichkeit. Das Schiedsgericht erklärte, dass davon ausgegangen wird, dass Herr. Bottini würde sich ohne gegenteilige Beweise professionell verhalten, in Bezug auf alle Fälle, in denen er möglicherweise in der Vergangenheit beteiligt war, und dass es keine Beweise dafür gab, dass er damals als Anwalt in Fällen involviert war, in denen der Befragte eine Partei war.

Herr. Bottini entschied weiterhin zugunsten der Ansprecherin über die Haftung, in einer Entscheidung von 30 Dezember 2016.


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